Rolf Surmann

Ausstellung »Spuren des Unrechts« in Torgau und die Zurücksetzung der Opfergruppe der NS-Militärjustizverfolgten

Gedenkstättenrundbrief 154 S. 13-21

Erinnerungspolitik. Die sächsische Variante

Sächsische Erinnerungspolitik hat mehr als lediglich regionale Bedeutung. Mit ihrer Grundorientierung, die Verbrechen des NS-Regimes gegen die Menschheit und Unrecht wie auch menschenverachtendes Staatshandeln nach 1945 zunächst in der SBZ, dann in der DDR weitestgehend gleichzusetzen, geht sie von einer Position aus, wie sie heute in ähnlicher Weise vor allem von einigen osteuropäischen Staaten vertreten wird, die auf europäischer Ebene wie zum Beispiel bei der OSZE oder auch beim Europaparlament durchaus Resonanz erzielen. Bundespolitisch erlangte sie Bedeutung, als die CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit ihrem ersten Entwurf zur »Förderung von Gedenkstätten zur Diktatur-Geschichte in Deutschland – Gesamtkonzept für ein würdiges Gedenken aller Opfer der beiden deutschen Diktaturen« – dem sogenannten »Nooke-Papier« – den Ende der 90er Jahre ausgehandelten erinnerungspolitischen Kompromiss, der in der »Faulenbach-Formel« seinen Ausdruck fand, aufkündigte. So heißt es in diesem Entwurf: »Zur Umsetzung eines beide Diktaturen in Deutschland berücksichtigenden, integralen Konzeptes sind inhaltliche, administrative und finanzielle Fragen und Beteiligungen von Bund und Ländern zu klären. Dabei kann an das ›Gesetz zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft›, das der Sächsische Landtag am 28. Februar 2003 beschlossen hat, angeknüpft werden.«1

Das sächsische Gedenkstättengesetz war der letzte Anlass für die NS-Opferverbände 2004 ihre Gremienarbeit in der »Stiftung Sächsische Gedenkstätten« einzustellen. Sie hielten nicht nur die geschichtspolitische Terminologie für verfehlt, sondern sahen sich auch in ihren Vertretungsmöglichkeiten benachteiligt.2 Ein wichtiger Punkt war, dass die Verbände der NS-Opfer und der Nach-45-Verfolgten in gemeinsamen Gremien zu tagen hatten, wobei die letzteren aufgrund der Gremienzusammensetzung durchgängig das Vertretungsrecht auf der nächst höheren Ebene erhielten. 2007 erneuerten die NS-Opfer- und Betroffenen-Verbände ihre Kritik in der »Leipziger Erklärung«. »Für alle Vertreter der NS-Opfer- und Betroffenen-Verbände, die vor nunmehr fast vier Jahren die Gremien der Stiftung unter Protest verließen, stellt sich diese Politik als Versuch der Parallelisierung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschheit und der Unterdrückung und Verfolgung nach dem II. Weltkrieg in der SBZ/DDR dar. Wir sehen in dieser Entwicklung eine Verharmlosung des Nationalsozialismus.«3

Auf Bundesebene ist das »Nooke-Papier« bekanntlich in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Doch hatte diese Entscheidung kaum Rückwirkung auf die sächsische Geschichtspolitik. Zwar erklärte die damals zuständige Ministerin Frau Eva-Maria Stange vom kleineren Koalitionspartner SPD eine Überarbeitung des Stiftungsgesetzes auf der Grundlage der bundespolitischen Beschlussfassung sowie der Stellungnahmen der NS-Opferverbände anzustreben, doch fehlte ihr in der mittlerweile zerbrochenen Koalition der politische Rückhalt.

Die Konsequenzen dieser Politik im Detail zeigen sich besonders eindrücklich an einem Konflikt, den die Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz seit nunmehr fast zwanzig Jahren mit der Stiftung Sächsische Gedenkstätten bzw. deren Vorläufern austrägt. Im Mittelpunkt stehen hierbei die Ausstellung »Spuren des Unrechts« und die Gedenkanlage vor Fort Zinna in Torgau. Nicht umfassend – hierfür fehlt der nötige Platz –, doch an einigen signifikanten Beispielen sollen die Unterschiede im zeitgeschichtlichen Verständnis benannt werden.

 

Die Ausstellung »Spuren des Unrechts«

Nach langjähriger Präsentation von einzelnen Teilen eröffnete die Stiftung Sächsische Gedenkstätten 2004 auf Schloss Hartenfels in Torgau die vollständige Ausstellung »Spuren des Unrechts«. Ihr unmittelbarer Anlass ist der Umstand, dass die Kleinstadt Torgau in der Nazi-Zeit ein exemplarischer Schauplatz für einen Teil der NS-Justiz war. Denn seit 1943 residierte dort das Reichskriegsgericht. Hinzu kamen die Militärgefängnisse Fort Zinna – das größte in Deutschland – und Brückenkopf sowie zwei temporäre Feldstraflager. Zusammen bildeten sie das Zentrum der NS-Militärjustiz. Nach 1945 nutzte die Sowjetische Militäradministration Fort Zinna ähnlich wie die Briten Neuengamme oder die Amerikaner Dachau als Internierungslager (sowjetische Diktion: Speziallager). Ab 1950 wurde das Festungsgebäude zu einer Einrichtung des DDR-Strafvollzugs. Heute ist es eine Justizvollzugsanstalt.

Das Thema der Ausstellung sind drei Varianten von Justiz- bzw. Haftunrecht: verantwortet von der NS-Militärjustiz, der sowjetischen Militärverwaltung und der DDR-Justiz. Sie ist entsprechend dieser Themenschwerpunkte in drei ineinander über­gehende Bereiche gegliedert. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung über die Aus­stellung stehen drei Themen: Erstens geht es um den Schwerpunkt der Ausstellung, der nach Ansicht der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz auf der Darstellung der NS-Militärjustiz und ihren Opfern liegen soll. Zweitens verlangt die Bundesvereinigung mit dem Argument, dass nach 1945 in Torgau auch Menschen inhaftiert worden seien, die während der Nazi-Herrschaft in allgemeiner Weise und auch ihnen persönlich gegenüber als Täter agiert hätten, eine deutliche Abgrenzung zu den beiden anderen Ausstellungsteilen. Drittens kritisiert sie grundsätzlich einen unklaren Täterbegriff, der zur Exkulpierung von NS-Tätern führe bzw. diese unter Berufung auf ihr Haftschicksal nach 1945 zu Opfern erkläre.

 

Zur Strukturierung der Ausstellung

Die Ausstellung beginnt mit einer summarischen Darstellung der Geschichte des Gefängnisses Fort Zinna, das ursprünglich auf Veranlassung Napoleons als Teil eines Festungsbauwerks errichtet worden war. Doch belässt sie es bei der Benennung der historischen Nutzungsformen und versucht nicht, Rechtsphilosophie und Straf­system sowie die hiermit korrespondierende Inhaftierungspraxis zu thematisieren. Dies wäre angesichts der erstaunlich langen Nutzung der Gebäude für den Strafvollzug in unterschiedlichen politischen Kulturen eine Chance, die entsprechenden Vorstellungen im europäischen Rechtsverständnis – wie sie zum Beispiel durch Foucaults Analyse des Überwachens und Strafens4 in der bürgerlichen Moderne thematisiert wurden – zumindest auf elementarer Ebene zu reflektieren. Hiervon ausgehend hätten die in der Aus­stellung dargestellten unterschiedlichen Formen von Staatsunrecht spezifisch untersucht, bewertet und nicht zuletzt Kriterien für ein gegenwartsbezogenes Urteilsvermögen entwickelt werden können.

Die Kuratoren der Ausstellung verlassen sich jedoch hinsichtlich des zentralen Begriffs »Unrecht« auf die Evidenz ihres Ansatzes. Entsprechend werden die benannten drei Phasen von Justiz- und Inhaftierungsunrecht lediglich aneinandergefügt. Weder die Nutzung von Fort Zinna als Konzentrationslager direkt nach 1933 noch die politische und juristische Diskriminierung der NS-Militärjustiz-Opfer nach 1945 in der Bundesrepublik, zu der es interessante Parallelen in der DDR gibt, werden thematisiert. Es mag eingewendet werden, eine solche Konzeption übersteige qualitativ wie quantitativ die Intentionen des Projekts. Doch bleibt die Frage, ob mit dem gewählten Ansatz eine hinreichende Antwort auf die selbstgesetzte Themenstellung gegeben werden kann.

 

Die Schwerpunktkontroverse

Der Umstand, dass es in Torgau überhaupt zu einer Kontroverse über die Schwerpunktsetzung des Erinnerns und Gedenkens kommen konnte, ist eigentlich erstaunlich. Denn nicht nur die Geschichte des Ortes ist angesichts der bereits benannten historischen Prägung durch die NS-Militärjustiz in dieser Hinsicht eindeutig, sondern auch die politische Beschlusslage. In einer Unterrichtung der Bundesregierung über die Konzeption der künftigen Gedenkstättenförderung und einem anschließenden Bericht über die Beteiligung des Bundes an der Förderung einzelner Gedenkstätten heißt es: »Das DIZ Torgau setzt sich für die Aufarbeitung des Unrechts in den verschiedenen Verfolgungsperioden des 20. Jahrhunderts in Torgau ein. Es legt dabei den Schwerpunkt auf das Bewahren der Erinnerung an die Opfer der Wehrmachtsjustiz.«5 Parallel hierzu wurde zur Gedenkstätte Bautzen festgehalten, hier solle »das Unrecht in den beiden Bautzener Gefängnissen während der nationalsozialistischen Diktatur, der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur dokumentiert werden, wobei der Schwerpunkt auf der Information über das Unrecht zwischen 1945 und 1989 liegen«6 werde.

Diese inhaltliche Festlegung ist nicht umgesetzt worden. Auf Schloss Hartenfels haben wir neben einem Vorraum zur Stadt- und Gefängnisgeschichte eine thematische Drittelung mit der Konsequenz, dass die Zeit nach 1945 umfassender dokumentiert ist als die Verbrechen der NS-Militärjustiz. Im Pendant Bautzen ist nach 1989 überhaupt nicht an die Opfer der NS-Diktatur erinnert, sondern ausschließlich das Unrecht von 1945 bis 1989 dargestellt worden. Allerdings gibt es mittlerweile nach entsprechenden Initiativen der Bundesvereinigung eine Absichtserklärung der Stiftung, diesen Zustand zu verändern, die wohl zu ersten konzeptionellen Überlegungen geführt hat.

Zur Begründung einer solchen Erinnerungsgestaltung wurde manchmal auf eine angebliche Trias der Verfolgungsperioden verwiesen. Doch selbst wenn man sie akzeptierte und andere Unrechtsformen wie das frühe KZ ignorierte, erklärt sie nicht die Zurücksetzung der NS-Opfer in Sachsen. Dies zeigen sowohl Lösungen, die man in anderen Bundesländern für ähnliche Problematiken gefunden hat, als auch das sächsische Zugeständnis bei der Raumaufteilung des Informations- und Gedenkortes Fort Zinna.7 Selbst das im Kontext der Debatte um den Entwurf für eine neue Gedenkstätten­konzeption auf Bundesebene vorgetragene Argument für eine Schwerpunktverschiebung, es bestehe ein Nachholbedarf an Aufarbeitung für die Zeit nach 1945, schließt die Legitimationslücke nicht. Denn die nach der unmittelbaren Verfolgungszeit anhaltende faktisch lebenslange Diskriminierung der NS-Militärjustiz-Opfer in der Bundes­republik wie ähnlich in der DDR, die bekanntlich erst seit einigen Jahren durchbrochen werden konnte, erfordert allein deshalb schon eine hervorgehobene Aufarbeitung und Darstellung ihrer Geschichte, weil diese über Jahrzehnte vorherrschende gesellschaftliche Haltung Ausdruck ideologischer Kontinuitäten und entsprechender mangelnder Erkenntnisfähigkeit ist. Der Nachholbedarf an Aufarbeitung und Dokumentation unter neuen Prämissen ist hier also offensichtlich. Eine solchermaßen wichtige Aufgabe nicht zu erkennen, erscheint deshalb unter erinnerungspolitischem Gesichtspunkt als eine Aktua­lisierung alter Fehler und Versäumnisse. Gegenüber den letzten noch lebenden Opfern sind die Weigerung, am zentralen Ort ihrer Verfolgung der politischen Beschlusslage zu entsprechen, und die seit Jahren andauernde Kontroverse hierüber eine abermalige und eine in lebensgeschichtlicher Hinsicht letzte Brüskierung.

 

Thematische Lücken

Doch mit der Weigerung, die Ausstellung »Spuren des Unrechts« auf die NS-Militärjustiz und die von ihr begangenen Verbrechen zu fokussieren, schadet das Dokumentations- und Informations-Zentrum (DIZ) Torgau als verantwortliches Gremium auch der Aussagekraft des Projekts selbst. An zwei Beispielen aus dem Ausstellungsteil »Torgau im Hinterland des Zweiten Weltkriegs« sei diese These begründet.

Eine zentrale thematische Lücke ist die Ignorierung der Geschichte der NS-Militärjustiz nach 1945. Dies gilt sowohl für Täter wie Opfer gleichermaßen. Hierdurch entsteht der Eindruck, als sei dieses Unrechtskapitel mit dem Jahr 1945 abgeschlossen gewesen. Doch weisen in den 80er Jahren aufgekommene Begriffe wie »Zweite Schuld« (Ralph Giordano), die gerade im Hinblick auf die sogenannten »vergessenen Opfer« und damit auch auf die Opfer der NS-Militärjustiz geprägt wurden, nicht nur auf Formen von Unrechtskontinuität hin, sondern auch auf deren erhebliche Dimension.

Angesichts der anhaltenden Ausgrenzung und Diskriminierung über 1945 hinaus führt ihre Nichtthematisierung deshalb zum Ausblenden eines wesentlichen Teils der Opfergeschichte. Mehr noch. Über die Opfer der NS-Militärjustiz zu sprechen, ohne die »Nachgeschichte« ihrer unmittelbaren Verfolgung darzustellen, zerreißt nicht nur die Geschichte ihres Lebens, sondern verstellt auch den Blick auf die Besonderheit des ihnen zugefügten Unrechts. Zwar hat es in der Zeit des Nationalsozialismus besonders intensive Formen angenommen, aber es war nicht auf diese Zeit begrenzt, sondern hat – wenn auch auf unterschiedliche Weise – fortexistiert. Dass dies in beiden deutschen Staaten der Fall war, macht eine Brisanz erkennbar, die in einer Ausstellung an diesem Ort mit dieser »Schwerpunktsetzung« nicht ignoriert werden darf. Der allzu kurze Blick auf die Opfergeschichte erweist sich deshalb auch als mangelndes Interesse, die Ursachen des Unrechts in einer erweiterten Perspektive, die nicht zuletzt die eigene Verantwortung zu thematisieren hätte, herauszuarbeiten.

Ähnliche Bedeutung hat der Umstand, dass die Entwicklung der normativen Vorgaben für die NS-Militärjustiz und ihre entsprechende Urteilspraxis ausschließlich aus dem negativen Kriegsverlauf hergeleitet werden. Selbstverständlich soll nicht bezweifelt werden, dass die Kriegseröffnung und schließlich auch das autoritärer Ideologie entsprechende Handlungsmuster, angesichts der sich abzeichnenden Niederlage durch gesteigerte Repression die Einsatzbereitschaft der Soldaten sicherstellen zu wollen, ein wichtiger Faktor für den Werdegang dieser Justiz war. Doch wenn man ihre Beurteilung auf dieser Ebene belässt, dann rückt allenfalls in das Zentrum der Kritik, den kriegsbedingten »Sachnotwendigkeiten«, wenn auch auf grausame Weise, gefolgt zu sein. Damit ist die Urteilspraxis dieser Justiz jedoch keinesfalls hinreichend umrissen. Es fehlt eine Darstellung ihrer ideologischen Grundlagen, die nicht zuletzt Widersprüche und Gemeinsamkeiten herausarbeitet.

Hier verläuft tatsächlich eine interessante Scheidelinie. Denn trotz des gemeinsamen nationalistisch-autoritären Grundkonsens, sich als Werkzeug für die Sicherstellung optimaler Bedingungen für die deutsche Kriegsführung zu verstehen, gab es durchaus Unterschiede im Selbstverständnis der Richter. Während etwa die preußisch geprägte konservative Seite vor allem »Manneszucht« als Wertbild für den Soldaten reklamierte, sprachen die nationalsozialistisch orientierten Kreise wie die »Kieler Schule« von »Treue« als Pflicht des Soldaten. Damit wird ein signifikanter Unterschied erkennbar. Während der Begriff »Manneszucht« zwar auf bedingungslosen Gehorsam zielt, kommt in ihm aber auch ein Spannungsverhältnis zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft zum Ausdruck. Denn hier wird in traditionell autoritärer Denkweise vom Einzelnen gefordert, dass er den Anforderungen der Gemeinschaft zu entsprechen habe. Die Forderung nach »Treue« hingegen geht darüber hinaus und zielt auf die Einheit des Einzelnen mit der »Gemeinschaft«. Wer dem nicht entspricht, wird zum »Gemeinschaftsfremden«. Er wird folglich nicht allein aus dem Grund, kriegstechnischen Erfordernissen nicht zu entsprechen, verurteilt, sondern auch als ein aus der »Volksgemeinschaft« Ausgeschlossener.8 Die NS-Militärjustiz agierte in dieser Hinsicht also nach dem typischen nationalsozialistischen Verfolgungsritual, wie es auf seine Weise der »Volksgerichtshof« tat.

Diese Versäumnisse haben auch Konsequenzen für aktuelle politische Aufgaben­stellungen. Denn wenn die skizzierten Ausgrenzungsprozesse nicht thematisiert werden, verzichtet man auch auf die Förderung von Lernprozessen in der Gegenwart. Denn die Abfolge von Ausgrenzung, Entrechtung und schließlich Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit bis hin zu Tötung und Mord hat durch das Erstarken von Rechtsradikalismus und Rassismus/Antisemitismus – nicht zuletzt auch in Sachsen – eine Aktualität erlangt, die in einem schroffen Widerspruch zum Gründungsversprechen beider deutscher Staaten steht. Jede Möglichkeit, aktuellen Erscheinungsformen dieser Kette des Unrechts entgegenzutreten, sollte deshalb genutzt werden. In der Ausstellung »Spuren des Unrechts« ist diese Chance vertan worden.

 

Nivellierung des Unrechts am Beispiel des Opferbegriffs

Im zweiten Teil der Ausstellung werden unter dem Titel »Feindliche Elemente sind in Gewahrsam zu halten« die mit dem Vorrücken der Roten Armee errichteten sowjetischen Speziallager thematisiert. In Torgau handelte es sich dabei von September 1945 bis zur Jahreswende 1946/47 um das Speziallager Nr. 8 und von Mai 1946 bis Oktober 1948 um das Speziallager Nr. 10. Die katastrophalen Haftbedingungen und die hieraus resultierende hohe Sterberate verbunden mit dem Umstand, dass keine hinreichende gerichtliche Überprüfung der Internierung stattfand, steht im Mittelpunkt der in der Ausstellung formulierten Kritik. Sie wurde hinsichtlich der Menschen, »die in unterschiedlichem Maße Verantwortung für das Unrecht während der nationalsozialistischen Diktatur trugen«, auf der Tafel »Schicksale« in dem Satz zusammengefasst: »Sie alle machte die stalinistische Isolierungspraxis unterschiedslos zu neuen Opfern.«

Auf die grundsätzlichen Aspekte dieser Täter-Opfer-Metamorphose soll in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden.9 Auch auf den Nachweis mangelnder histori­scher Kontextualisierung, die zentral in dem Mangel zum Ausdruck kommt, die Komplexität der Besatzungspolitik sowie ihrer Bedingungen zu erfassen, und eine entsprechend verkürzte Funktionsbestimmung der Speziallager zur Folge hat, wird aus Platzgründen verzichtet.10 Beispielhaft für die unzureichende analytische Absicherung sollen lediglich die drei Konzeptionsphasen des Täter-Opfer-Verhältnisses der Ausstellung skizziert werden, das von Beginn an durch »Deutungsunsicherheit« – so der ehemalige Stiftungsgeschäftsführer Norbert Haase – geprägt war.

Ausgangspunkt ist der Begriff des »unschuldigen Opfers«. Hiermit sind nach 1945 zu Schaden gekommene Menschen gemeint, die vor 1945 keine Verbrechen begangen hatten. Offensichtlich zielt er auf die explizite Exklusion von NS-Tätern. Er ist auf etlichen Gedenksteinen und auch am Erinnerungs- und Gedenkort Fort Zinna zu finden.

Allerdings gibt es mit dieser Begrifflichkeit ein Problem. So führt der Umstand, dass mit dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz alle Waldheim-Urteile pauschal für Justizunrecht erklärt und keine weiteren Anstrengungen zur Täterbenennung gemacht wurden sowie in der Bundesrepublik keine Verurteilungen etwa von Militärrichtern erfolgten und diese oftmals zu höchsten gesellschaftlichen Ehren kamen, zu der Lage, dass selbst schwerste Nazi-Verbrecher im juristischen Sinn als unschuldig gelten können. Speziell in Torgau gab es den Fall, dass mit Unterstützung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten ein Gedenkstein aufgestellt wurde, der dem Gerichtspathologen Timm gewidmet war. Das Mitglied in mehr als einem halben Dutzend NS-Organisationen und der wissenschaftliche Betreuer einer Dissertation, die die berüchtigten Buchenwalder Häftlingstätowierungen auswertete, wurde in der Inschrift von seinen Mitinternierten als »Engel von Fort Zinna« apostrophiert. Erst bürgerschaftliches Engagement führte, ohne Unterstützung der Stiftung, zur Entfernung des Steines. Dieser auf den ersten Blick scheinbar eindeutige Begriff ist also letztlich unpräzise und sogar irreführend, weil ihm kein gesellschaftlicher Konsens hinsichtlich des Schuldverständnisses zugrunde liegt.

Bezogen auf die Ausstellung in Schloss Hartenfels behalf man sich ebenfalls zunächst mit der Sprachregelung, bei den dokumentierten Biographien handle es sich ausschließlich um »unschuldige Opfer«. Entsprechend hieß es auf der Ausstellungstafel »Internierung feindlicher Elemente« mit verquerer Begründung: »Dabei erfaßten diese Lager aber nicht mutmaßliche ›Nazi- und Kriegsverbrecher›, denn diese waren, soweit sie die Uniformen der Wehrmacht, der SA oder der SS getragen hatten, in die Kriegsgefangenenlager einzuweisen.« Sie wurde durch die mündliche Aussage ergänzt, es habe sich bei den Internierten lediglich um derart niedrigrangige Funktionäre gehandelt, daß von ihrer Beteiligung an Verbrechen nicht ausgegangen werden könne.

Nach der partiellen Umarbeitung der Ausstellung wurde dann nicht mehr von »unschuldigen Opfern« gesprochen. So heißt es jetzt auf der neuen Texttafel zum Spezial­lager Nr. 8: »In den Torgauer Speziallagern waren aber zweifellos auch Menschen inhaftiert, die in unterschiedlichem Maße Verantwortung für das Unrecht während der nationalsozialistischen Diktatur trugen« – letztlich also auch genuine Nazi-Täter. Die Formulierung kann durchaus als Schritt in die richtige Richtung gewertet werden. Allerdings verschärfte diese Korrektur die Auseinandersetzung erheblich.

Die Ursache hierfür ist darin begründet, dass auf der abschließenden Tafel »Schicksale«, die die vorhergehende Argumentation zusammenfasst und zu Personenportraits überleitet, die alte Argumentation beibehalten wurde. Deren Kernsatz lautet, wie bereits angeführt: »Sie alle machte die stalinistische Isolierungspraxis unterschiedslos zu neuen Opfern.« Parallel hierzu wurde das Portrait des NSDAP-Mitglieds Harald Krüger, der Direktor der Landesheilanstalt Schkeudnitz bei Leipzig war, neu aufgehängt. Auf der entsprechenden Tafel heißt es: »Nach heutigem Kenntnisstand wurden mehr als 5 100 Patienten dieser Anstalt im Rahmen der nationalsozialistischen ›Euthanasie‹ getötet.« Der Begriff des »unschuldigen Opfers« wurde damit für die Ausstellung offensichtlich aufgegeben.

Die Zuspitzung ergab sich aus dem Umstand, dass eben dieser die Widersprüche scheinbar einebnende Begriff jetzt fehlt. Nach der neuen Formulierung wurden alle Internierten – auch die explizit ausgewiesenen Nazitäter – »unterschiedslos« zu »neuen Opfern« für die Zeit nach 1945 erklärt und in ihrem Opferstatus mit den NS-Opfern gemäß der Ausstellungskonzeption gleichgesetzt. Diesen Schritt begründete man zwischenzeitlich mündlich damit, daß das einem Menschen zugefügte Leid ihn durchaus zu einem »Opfer« machen könne, auch wenn er für die Zeit vor 1945 als »Täter« gelte. Die von der Bundesvereinigung daraufhin geäußerte Kritik an der undifferenzierten und den gesellschaftlichen Kontext ignorierenden Begrifflichkeit hatte schließlich zur Folge, dass bei einer Begehung der Ausstellung im Herbst 2009 die Streichung des Satzes konstatiert werden konnte.

Es stellt sich die Frage, wie die Stiftung auf dieses implizite Eingeständnis des konzeptionellen Scheiterns reagiert. Eine ausgewiesene Begründung für die erneute Änderung ist jedenfalls nicht bekannt. Doch unabhängig vom Interesse an der Herausbildung dieser Position muß grundsätzlich festgehalten werden, dass solche inhaltlichen Verschiebungen nicht einfach durch stillschweigende Änderungen zum Ausdruck kommen können, sondern sich durch öffentliche Darlegung und Diskussion auszu­weisen haben. Das erfordert nicht nur die wissenschaftliche Validität, sondern auch der ­Respekt vor den durch diese ideologischen Verschiebungen betroffenen NS-Opfern. Das Problem wird in Torgau zudem durch den benannten Umstand verschärft, dass in der Ausstellung die verschiedenen Perioden von Unrecht und Verfolgung ohne spezifische Abgrenzung thematisiert werden.

 

Aktueller Stand

In der Zwischenzeit hat sich die Stiftung partiell für Anregungen und Kritik geöffnet. So hat ihr Wissenschaftlicher Beirat Vorschläge für eine räumliche Trennung gemacht. Auf der gemeinsamen Sitzung der Wissenschaftlichen Beiräte von Stiftung und Bundesvereinigung im Herbst 2009 äußerte er sich – persönlich unterschiedlich akzentuiert und begründet – im Prinzip aufgeschlossen gegenüber weiteren Umarbeitungsvorschlägen. Auch die verantwortliche Ministerin Sabine von Schorlemer versicherte ihre Bereitschaft zu einer Umarbeitung von »Spuren des Unrechts«. Allerdings konnte sich der Stiftungsrat in seiner Sitzung am 10. November 2009 nicht zu einer praktischen Umsetzung dieser Absichtserklärungen durchringen. Stattdessen verwies er das Thema in Form eines Prüfauftrags – »Prüfung Schwerpunktsetzung auf NS-Militärjustiz und evtl. Überarbeitung/Ergänzung der Ausstellung«11 – an den Wissenschaftlichen Beirat der Stiftung zurück. Dies ist insofern besonders bemerkenswert, als er selbst die im Rahmen des Bundesförderungsgesetz getroffene Vereinbarung mit dem Bund bezüglich der Schwerpunktsetzung offensichtlich nicht für bindend hält. Die inhaltliche Neugestaltung der Ausstellung ist damit weiterhin ungewiss.

Auch die Diskussion über den Gedenk- und Erinnerungsort Fort Zinna in Torgau ist seit Anfang der 90er Jahre in vielen meistens kontroversen Treffen sowie unzähligen Erklärungen und Stellungnahmen fortgesetzt worden. Angefangen hatte die Debatte mit einer Konzeption, die der von »Spuren des Unrechts« entsprach. Kurz: Gemein­sames Erinnern in Form einer Drittelung der Gedenkstätte entsprechend der sächsischen Trias der Verfolgung. Hinzu kam ein bereits errichtetes Holzkreuz als Symbol für alle Verfolgungsperioden und -opfer. Dieses Konzept wurde später durch den Vorschlag modifiziert, die Fläche zu halbieren und durch eine Hecke eine gewisse Abgrenzung zu symbolisieren. Die Bundesvereinigung stimmte dem damit prinzipiell weiterhin gültigen Konzept einer gemeinsamen Erinnerung angesichts der schwierigen Diskussionslage schließlich unter der Voraussetzung zu, dass dem Kreuz durch eine eigenständige Aussage in Form einer Skulptur entsprochen werde müsse. Außerdem forderte sie als weiteres Essential die Feststellung, dass unter den in Torgau Internierten und Inhaftierten auch gegen sie agierende Nazi-Täter waren.

Eine eigenständige Skulptur wurde zugestanden, die konkrete Täterbenennung trotz der seit Jahren geführten Kontroverse und eines Gutachtens von Professor Manfred Messerschmidt nicht. Aktueller Stand ist, dass die Stiftung zwar zu der Formulierung bereit ist, generell seien in den Speziallagern auch Militärrichter und andere NS-Täter inhaftiert worden, eine konkrete Zuordnung zu Torgau wird jedoch im Gegensatz zur Forschungslage weiterhin verweigert.12 Ausländische Opferverbände lehnen die Konzeption des Erinnerungsortes grundsätzlich ab. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Stiftung bezüglich des Erinnerungs- und Gedenkortes trotz Festhaltens an ihrem Grundkonzept im Vergleich zur Ausstellung »Spuren des Unrechts« mehr Zugeständnisse gemacht hat, sich bezüglich der Täter-Thematisierung jedoch auch hier weiterhin Schwierigkeiten ergeben, die denen auf Schloss Hartenfels ähneln.

Anfang des Jahres erklärte der Zentralrat der Juden in Deutschland seine Bereitschaft, in den Stiftungsgremien wieder mitzuarbeiten, obwohl es bisher lediglich eingeschränkte Verbesserungen bezüglich der Organisationsstruktur gegeben hatte. Er knüpfte sein Entgegenkommen deshalb an die Bedingung, dass innerhalb der laufenden Legislaturperiode das Stiftungsgesetz auf zufriedenstellende Weise überarbeitet werden müsse. Andere Opfervertretungen wie die Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz erklärten sich zur Mitarbeit in den Gremien zwar grundsätzlich bereit, beharrten aber als Voraussetzung hierfür auf einer vorher erfolgten Novellierung des Gesetzes. Die sächsische Staatskanzlei begrüßte den Schritt des Zentralrats mit den Worten, er stärke das gemeinsame Anliegen, »in der Erinnerung an die Shoah nicht zu erlahmen und nicht aufzuhören, gegen das Vergessen zu mahnen«.13 Auf den Vorbehalt ging sie nicht ein. Die Grundlinien für die von ihr angesprochene Erinnerung sind jedoch im Stiftungsgesetz formuliert. Unabhängig vom konkreten Vorgehen der einzelnen Verbände ist die Zeit der Entscheidung über die sächsische Geschichtspolitik deshalb unausweichlich gekommen.

 

Dr. Rolf Surmann, Historiker und Publizist, ist Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz.

 

1 Bundestagsdrucksache 15/1874.

2 Siehe u.a. Presseerklärung des Zentralrats der Juden vom 21. 1. 2004.

3 Leipziger Erklärung vom 6. September 2007, im Besitz des Verfassers. Vgl. auch die hierauf fußende Presseerklärung des Zentralrats der Juden in Deutschland vom 29. 10. 2007, in der dessen Vize-präsident Salomon Korn u.a. forderte, »keine Gleichsetzung der nationalsozialistischen Menschheitsverbrechen mit dem nach 1945 verübten Unrecht und damit deren Relativierung zuzulassen. Dies macht eine hervorgehobene Herausarbeitung der Geschichte des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen unumgänglich. In Sachsen geschieht jedoch genau das Gegenteil.«

4 Michel Foucault: Überwachen und Strafen, Frankfurt/M. 1994.

5 Unterrichtung durch die Bundesregierung. Konzeption der künftigen Gedenkstättenförderung des Bundes und Bericht der Bundesregierung über die Beteiligung des Bundes an Gedenkstätten in der Bundesrepublik Deutschland, Drucksache 14/1569 (27. 7. 1999), S. 20.

6 Unterrichtung, S. 21.

7 Hierzu siehe weiter unten.

8 Siehe hierzu die Arbeiten Detlev Peukerts, insbesondere: Volksgenossen und Gemeinschaftsfremde, Köln 1982.

9 Hierzu hat sich z.B. Dan Diner geäußert, siehe Anthropologisierung des Leidens. Interview mit dem Historiker Dan Diner, in: Phase 2, 09/2003 oder Tod ist nicht gleich Tod, in: Die Welt, 4. 2. 2006. 

10 Dieser Mangel wurde zwar nach einer aufgrund der Kritik seitens der Bundesvereinigung erfolgten Überarbeitung abgeschwächt, konnte aber nicht grundsätzlich beseitigt werden. Im Vordergrund steht hierbei, daß die Rolle der Speziallager bei der militärischen Niederringung Deutschlands und eine entsprechende Internierungspolitik – bei den Briten erfolgte sie z.B. unter dem Stichwort »automatical arrest« – übergangen wird und ihre Funktion zunächst ausschließlich auf den Zusammenhang von Festnahme, Verurteilung und Strafe reduziert wird. Vgl. hierzu generell die Dokumentation Sergej Mironenko u.a. (Hg.), Sowjetische Lagerpolitik in Deutschland 1945 – 1950, Bd. 2, Berlin 1998. 

11 So der Jahresarbeitsplan 2010: Geschäftsstelle (Stiftung Sächsische Gedenkstätten), Kopie im Besitz des Verfassers.

12 Der Formulierungsvorschlag der Stiftung lautet diesbezüglich: »Zu den Gefangenen der sowjetischen Speziallager in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands gehörten auch Kriegsrichter und Angehörige der NS-Terrororganisation Gestapo und SD, die für die Verfolgung der NS-Militärjustizopfer die Verantwortung trugen.« Fax vom 22. 2. 2010 (STSG Dresden), Kopie im Besitz des Verfassers.

13 Laut einer ddp-Pressemitteilung und Kanal 8/Sachsen Fernsehen vom 8. 1. 2010.