Geschichte der Polizeihaftlager in der NS-Zeit[1]
Gedenkstättenrundbrief 158 S. 3-14
Für das Gebiet des Altreiches kommt man hingegen zu einem ähnlichen Schluß. Auch für die Lager und Gefängnisse, die von der Sicherheitspolizei im Reichsinnern betrieben worden waren, fehlt zum einen ein systematischer Überblick und zum anderen gibt es keine verläßlichen Zahlen darüber, wie viele Haftstätten wann und an welchen Orten überhaupt existierten. Die Wissenslücke über die von der Polizei im Reichsgebiet betriebenen Lager ist damit ebenso klaffend wie die über die in den besetzten Gebieten. Sie erscheint nur weniger gravierend, weil Teilaspekte dieser »Nebenwelt der Konzentrationslager«4 gut erforscht sind. So gibt es zu den Arbeitserziehungslagern der Gestapo inzwischen viele Detail- und Überblicksstudien. Für die Vielzahl anderer Typen von Polizeilagern fehlen solche systematisierenden Untersuchungen jedoch. Gleiches gilt für die Polizeigefängnisse. Finden in letzter Zeit die Haftbedingungen in Justizgefängnissen während der Zeit des Nationalsozialismus verstärkt Aufmerksamkeit, so bildet das Polizeigefängniswesen des Dritten Reiches genauso wie das Gefüge an Polizeihaftlagern noch eine regelrechte terra incognita für die historische Forschung.
Bezeichnend für diese Feststellung ist das Vorwort, das Wolfgang Benz und Barbara Distel dem letzten Band der Enzyklopädie »Der Ort des Terrors« voranstellen, der nationalsozialistische Zwangslager jenseits der Konzentrationslager in den Blick nimmt. Dieser Band kam im Herbst 2009 auf den Markt, also vier Jahre nach Erscheinen des ersten. Ausdrücklich weisen die Herausgeber auf die Desiderate wie auch den weiteren erheblichen Forschungsbedarf hin, der hinsichtlich jener Lagerformen immer noch herrscht.5
Auch wenn das Wissen über einzelne Polizeihaftlager zunimmt – insbesondere in Form von Einzelstudien über spezielle Haftstätten in den besetzten Gebieten –, so fehlt es doch an Überblicksdarstellungen über Typen von Polizeihaftlagern. Für das Gebiet des Altreiches stellt sich dieser Befund noch dramatischer dar. Die Geschichte der Polizei in der NS-Zeit kann inzwischen zwar sowohl für den Bereich der Ordnungspolizei als auch für den der Sicherheitspolizei als gut erforscht gelten; was jedoch die polizeieigenen Haftstätten angeht, so betritt man auch 65 Jahre nach Kriegsende Neuland, sobald man die ausgetretenen Forschungspfade über die polizeiliche Inhaftierungspraxis in Konzentrations- und Arbeitserziehungslagern verläßt. Die Geschichte des Polizeigefängniswesens ist ebenso wenig systematisch aufgearbeitet wie die Inhaftierungspraxis der Sicherheitspolizei in Justizgefängnissen oder die Einrichtung eigener Polizeihaftlager. In keiner der zur Zeit verfügbaren Studien über die Polizei im nationalsozialistischen Herrschaftssystem – seien es Ordnungspolizei, Kriminalpolizei oder Geheime Staatspolizei – wird das polizeieigene Inhaftierungsinstrumentarium dargestellt oder analysiert, obwohl es sich um ein für die Historiographie der nationalsozialistischen Repression und Verfolgung zentrales Thema handelt.
Am Beginn meiner Ausführungen steht deshalb ein ernüchternder Befund: einen in sich geschlossenen Überblick über die Geschichte der Polizeihaftlager in der NS-Zeit zu geben, ist derzeit schlichtweg nicht möglich. Ich konzentriere mich im Folgenden deshalb auf einen besonderen Typus des nationalsozialistischen Polizeihaftlagers, der sich in den letzten Jahren der NS-Herrschaft auf dem Gebiet des Altreiches herausbildete. Gerade diese späte Etablierung bewirkte aber, dass er sehr viele Entwicklungslinien in sich vereinte und deshalb in mancher Beziehung als pars pro toto nationalsozialistischer Polizeihaftlager gesehen werden kann. Die Geschichte der Polizeihaftlager in der NS-Zeit soll exemplarisch an dem Haftstättentypus des Erweiterten Polizeigefängnisses vorgestellt werden.6 Dieser Lagertypus bildete sich erst im Verlauf des Jahres 1942 im Reichsinnern heraus und etablierte sich dort sogar erst Mitte 1943. Die Impulse zu seiner Entstehung und Fortentwicklung erhielt er sowohl aus den Polizeigefängnis- und Polizeilagerstrukturen im Reichsinnern wie auch aus denen in den besetzten Gebieten.
Ein Gefüge aus Haftstätten mit der Bezeichnung »Erweitertes Polizeigefängnis« existierte seit 1943 im Reichsinnern. Es bestand aus kleinräumigen, regional verankerten Lagern, die von der Gestapo betrieben wurden. In der Forschung ist diese Haftstätten-Bezeichnung schon seit einigen Jahren bekannt. Die Erweiterten Polizeigefängnisse wurden allerdings lediglich benannt und nicht als Lagertyp beschrieben und in das nationalsozialistische Verfolgungssystem einzubetten versucht. Dies rührt nicht zuletzt daher, daß sie aufgrund einer als äußerst spärlich zu bezeichnenden Quellenlage sehr schwer zu erforschen sind. Ihre späte Etablierung verhinderte, daß dieser Lagertyp in Erlassen oder Befehlsblättern breiteren Niederschlag fand: Das Kriegsende mit seiner Auflösung aller gesellschaftlichen und politischen Strukturen ließ die Institutionalisierung und verwaltungsmäßige Festschreibung nur noch in Ansätzen zu. Die Schriftstücke, die in den administrativen Strukturen der Reichsebene entstanden und in denen jene Polizeilager Erwähnung finden, kann man beinahe an einer Hand abzählen. Sie datieren alle aus der zweiten Hälfte des Jahres 1944, also einer Phase des Regimes, die von verminderter Aktenproduktion und beginnender Aktenvernichtung gekennzeichnet war.
Für die Untersuchung dieses späten Lagertyps konnte ich mich deshalb nur begrenzt auf Quellen, die von den Verfolgungsinstitutionen produziert wurden, stützen. Den Hauptquellenkorpus bildeten verschiedene Nachkriegsprozesse – sowohl vor alliierter Militärgerichtsbarkeit als auch vor bundesrepublikanischen Strafrechtskammern. Die untersuchten Verfahren hatten unterschiedliche Erweiterte Polizeigefängnisse bzw. die in ihnen verübten Verbrechen zum Gegenstand und ermöglichen eine Rekonstruktion des Lageralltages in diesen kleinen dezentral organisierten Haftstätten.7
Der Prozess, der zur Herausbildung des Lagertyps Erweitertes Polizeigefängnis führte, hatte mehrere dynamisierende Momente: er gewann erstens große Dynamik aus der stetigen Ausweitung der sicherheitspolizeilichen Verfolgungspraxis. Dies führte für die Gestapo zweitens zu dem Bedürfnis nach einer Erweiterung des Haftraumes. Parallel zur Forcierung der Verfolgung und der Kriminalisierung immer weiterer Lebensbereiche kam es deshalb zur Gründung immer neuer Lager und Gefängnisse und zu einer Ausdifferenzierung des nationalsozialistischen Haftstättenkosmos. Die Erfindung immer neuer Orte, um Menschen zu strafen, zu isolieren oder zu töten, erhielt dabei – und dies ist eine dritte Entwicklungslinie – sie erhielt Impulse von innen. Die Gestapo bediente sich traditioneller Muster und Instrumentarien aus den herkömmlichen Polizeigefängnissen oder den Arbeitshäusern, um neue, ganz auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Haftstätten zu kreieren. Zum andern – und dies ist der vierte und letzte Punkt – kamen diese Impulse aber auch von außen. Insbesondere nach der Kriegswende seit der Schlacht um Moskau und dann schließlich nach der für die Wehrmacht so verheerenden Niederlage bei Stalingrad, drang die Praxis des Vernichtungskrieges auch in das Gebiet des Altreiches ein.
Zur ersten Entwicklungslinie, der stetigen Ausweitung der sicherheitspolizeilichen Verfolgungspraxis: Immer neue Bevölkerungsgruppen gerieten ins Visier der Gestapo und wurden zu Gegnern oder Gefährdern des Regimes erklärt. Hatte sich die Verfolgung der Anfangsjahre auf politisch Andersdenkende konzentriert, wurde sie Mitte der dreißiger Jahre immer stärker rassistisch argumentiert. Die für die Entwicklung eigener Lager bedeutendste Aufgabenerweiterung erfuhr die Gestapo jedoch durch ihr Eindringen in das Feld der Arbeitsdisziplinierung. Die Ausweitung der sicherheitspolizeilichen Verfolgungspraxis auf die Durchsetzung der Arbeitsdisziplin nahm mit den Polizeihaftlagern entlang des Westwalls ihren Anfang. In ihrer Funktion als Disziplinierungsstätte für Arbeiter fungierten Hinzert und die Westwall-Lager nicht zuletzt als Vorreiter für die späteren Arbeitserziehungslager der Gestapo.8 Seit Kriegsbeginn positionierte sich die Gestapo als eine für die Kontrolle und Durchsetzung der »Arbeitsdisziplin« zuständige Instanz. Für die Entwicklung hin zu den Erweiterten Polizeigefängnissen war diese Aufgabenerweiterung von entscheidender Bedeutung.
Daraus resultierte auf Seiten der Verfolgungsinstitutionen das wachsende Bedürfnis, neue Orte zur Repression, Isolation oder Tötung zu kreieren, um den »Haftraum zu erweitern«. Die Ausweitung der Inhaftierungsmöglichkeiten hatte mit der Verschärfung der Verfolgungspraxis nicht Schritt gehalten. Viele Gestapo-Mitarbeiter der regionalen Stapostellen begannen deshalb seit Kriegsbeginn eigenmächtig mit der Schaffung eigener Inhaftierungsmöglichkeiten zu experimentieren. Sie entsprachen damit den Wünschen der Rüstungsindustrie wie auch der Bauwirtschaft, alternative Straf- und Disziplinierungsmöglichkeiten für Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter bereitzustellen. Die Inhaftierung im Justizgefängnis werteten viele Arbeitgeber nämlich als nicht abschreckend genug. Die Einweisung in ein KZ lehnten sie hingegen ab, da der betreffende Arbeiter dann auf unbestimmte Zeit der Arbeitsstelle entzogen war und die Ausbeutung seiner Arbeitskraft zudem der SS zufiel. Die Gestapo entwickelte ein Haftmodell, das den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprach: seit 1939 wucherten so gestapo-eigene Haftstätten in das Verfolgungssystem hinein – sie entstanden ohne zentrale Weisung des RSHA und Himmler versuchte lange, die Etablierung eines neben den Konzentrationslagern der SS existierenden Haftstättengefüge im Reichsinnern zu verhindern. Die Entstehung von dezentral organisierten Gestapo-Lagern war jedoch weder aufzuhalten, noch rückgängig zu machen, zumal sie bei Kommunen und Arbeitgebern auf großes Interesse und noch größere Zustimmung stießen. Himmler blieb schließlich nur die Legalisierung des entstandenen Haftstättengefüges: unter der Bezeichnung Arbeitserziehungslager beließ er die entstandenen Lager unter der Hoheit der regionalen Stapostellen und akzeptierte damit letztlich die Aufweichung seines zentralisiert geplanten Lagersystems. Um die Gefahr eines Konkurrenzgefüges zu den Konzentrationslagern zu minimieren, verfügte er allerdings gleichzeitig viele Einschränkungen: in ein Arbeitserziehungslager durfte die Gestapo nur Arbeitserziehungshäftlinge einweisen, und damit weder aus politischen noch sogenannten rassischen Gründen dort inhaftierten. Die Eingrenzung der Inhaftierungsmöglichkeiten auf Arbeitserziehungshäftlinge führte immer wieder zu Konflikten und wurde von den Gestapo-Mitarbeitern vor Ort zu umgehen versucht. Außerdem war die Haftdauer auf acht Wochen begrenzt und Himmler behielt sich die Genehmigung von Lagerneugründungen vor.9 Die Erweiterten Polizeigefängnisse stellten aus der Perspektive der Gestapo deshalb gewissermaßen eine Weiterentwicklung der Arbeitserziehungslager dar mit dem Ziel, die für die AEL gültigen Beschränkungen zu umgehen. Gerade diese Beschränkungen setzten also einen Prozeß in Gang, der für die Endphase des Regimes charakteristisch werden sollte: Die Reglementierung der Hafträume der regionalen Stapostellen führte zu ihrer dynamischen Weiterentwicklung. Die Beschränkungen, die von Seiten des RSHA noch für die Arbeitserziehungslager erhoben und 1941 im AEL‑Erlaß festgeschrieben worden waren, dynamisierten den Herausbildungsprozeß eines diffusen Gestapo-Haftstätten-Gefüges.
Eine dritte Entwicklungslinie auf dem Weg hin zu den Erweiterten Polizeigefängnissen als neuem Haftstättentypus der Gestapo im Reichsinnern bestand in der Indienstnahme hergebrachter Disziplinierungsstrukturen und deren Weiterentwicklung: Mit den Arbeitserziehungslagern verfügte die Gestapo zwar über eigene, dezentral organisierte Haftstätten, konnte über sie aber nur eingeschränkt verfügen. Die »Haftraumschwierigkeiten« hielten aufgrund der stetigen Ausweitung des Gegnerfeldes weiterhin an. Besonders die sogenannten »Polen-Erlasse« hatten eine neue Dimension polizeilicher Zuständigkeiten eröffnet. Seit 8. März 1940 zwang ein umfangreiches Erlaß-Paket Leben und Arbeiten von Polinnen und Polen im Deutschen Reich in ein enges Korsett aus Verboten und Pflichten. Darüber hinaus erhob es die Gestapo zu derjenigen Behörde, welche die Arbeitsdisziplin der polnischen Zivilarbeiterinnen und -arbeiter überwachen und durchsetzen sowie schließlich Verstöße gegen die sogenannten Polen-Erlasse sanktionieren und bestrafen sollte. Das Sonderrecht, das für Polinnen und Polen galt, war in erster Linie ein Sonderstrafrecht. Es machte das Eingreifen der Gestapo bei Verstößen gegen die »Polen-Erlasse« zur Regel. Als Haftorte nutzte die Gestapo neben den sich etablierenden Arbeitserziehungslagern reguläre Polizeigefängnisse der Ordnungspolizei, in denen ihr Zellenkontingente zustanden:
»Festgenommene Polen sind bis zur Entscheidung der Geheimen Staatspolizei [über die anzuwendenden staatspolizeilichen Maßnahmen, E. Th.] am Festnahmeort möglichst im Polizeigefängnis weiter in Haft zu halten«, hieß es im Erlaß des RFSS vom 19. Januar 1942 über die Behandlung der im Reichsgebiet eingesetzten polnischen Zivilarbeiter.10
Ab 2. Februar 1942 gehörte durch die »Ostarbeitererlasse« auch die Verfolgung und Bestrafung sowjetischer Zwangsarbeiterinnen und -arbeiter zu den Zuständigkeiten der Gestapo. In den Polizeigefängnissen kam es im Zuge dieser stetigen Aufgabenerweiterung zu einer gravierenden Überbelegung. Die für das Polizeigefängniswesen zuständige Gruppe II C a (Haushalt und Wirtschaft) innerhalb des RSHA wies in Rundschreiben immer wieder auf die dadurch entstandenen »Haftraumschwierigkeiten«11 hin und forderte die Leiter der regionalen Stapostellen dazu auf, »Vorschläge zur Erweiterung des Haftraumes«12 vorzulegen. Die Stapostellen hatten im Zuge ihrer stetigen Aufgaben- und Kompetenzausweitung sowie aufgrund der anhaltenden und sich verschärfenden Überbelegung der Polizeigefängnisse längst begonnen, neue Inhaftierungsmöglichkeiten zu erschließen. Seit Sommer 1942 experimentierten sie mit unterschiedlichen dezentralen Haftstätten unter ihrer alleinigen Regie: »Auffanglager für ausländische Zivilarbeiter«13, »Notgefängnisse«14, »verlängerte Polizeigefängnisse«15, »erweiterte Polizeigefängnisse«16 oder »Polizeihilfsgefängnisse«17 führten im Reichsinnern zu einer Ausdifferenzierung des Lagerkosmos und zunehmenden Verdrängung der traditionell von der Polizei genutzten Hafträume wie zum Beispiel Arbeitshäuser.
Nur eine dieser vielfältigen – oft improvisierten – Lagerformen etablierte sich jedoch und erfuhr noch im letzten Kriegsjahr eine Institutionalisierung als Lagertyp. Die Erweiterten Polizeigefängnisse fanden als einzige dieser unterschiedlichen Ausprägungen von Polizeihaftstätten Eingang in Erlasse der Reichsebene. Allerdings unterblieben auch hier Versuche der Reglementierung oder Zentralisierung. Die späte Etablierung in den Jahren 1943/44 verhinderte, daß dieser Lagertyp auf breiter Ebene in Erlassen und Befehlsblättern Niederschlag fand, seine Institutionalisierung und verwaltungsmäßige Festschreibung erfolgte in der zweiten Jahreshälfte 1944 nur noch in Ansätzen.18
Warum sich aus der Vielzahl der existierenden Polizeihaftstätten gerade die Erweiterten Polizeigefängnisse noch in der Endphase des Dritten Reiches als eigenständiger Lagertypus auf dem Gebiet des Altreiches etablierten, ist aufgrund der zum Kriegsende hin stark verschlechterten Quellenüberlieferung nur noch teilweise nachzuvollziehen. Eine wichtige Rolle spielten sicher die Erfahrungen der Gestapo mit dieser Form des Polizeihaftlagers in den besetzten Gebieten.
In den besetzten Gebieten wurden unmittelbar im Gefolge der Einrichtung von Besatzungsstrukturen Lager gegründet, die als »erweiterte Polizeigefängnisse« bezeichnet wurden. Der Terminus bildete sich demnach im Kontext des Krieges und der Besatzung heraus. Er wurde dabei wohl durchaus wörtlich verstanden: Die Erweiterten Polizeigefängnisse sollten den Haftraum der Sicherheitspolizei entsprechend des in den besetzten oder annektierten Gebieten »erweiterten Aufgabenspektrums« vergrößern. Sie sollten eine – zunächst ohne bürokratischen Aufwand zu bewerkstelligende – KZ‑ähnliche Inhaftierungspraxis ermöglichen. Erweiterte Polizeigefängnisse bildeten sich in ganz unterschiedlichen Besatzungskontexten heraus. Sie waren jedoch stets in die Strukturen der Sicherheitspolizei eingebunden. So wurde zum Beispiel im Juni 1940 mit dem Lager Radegast, das der Polizeiverwaltung Litzmannstadt (Łódź) unterstellt war, eine als Erweitertes Polizeigefängnis bezeichnete Haftstätte eröffnet.19 Im Dezember 1941 ließ der BdS Ostland Stahlecker in der Nähe von Riga das Erweiterte Polizeigefängnis Salaspils errichten,20 auch das Lager Maly Trostenez, das vom Frühjahr 1942 bis zum Sommer 1944 in Weißrußland existierte, firmierte nach Aussagen ehemaliger Häftlinge unter dieser Bezeichnung.21 In den Niederlanden wurde im Mai 1943 das Lager Amersfoort nach einer mehrere Monate dauernden Stillegung als dem BdS in Den Haag unterstehendes Erweitertes Polizeigefängnis wiedereröffnet.22
Entscheidende Impulse kamen also aus den besetzten Gebieten. Dort war die Machtfülle der Sicherheitspolizei sehr groß. Die Polizei folgte, in sogenannten Einsatzgruppen formiert, der kämpfenden Truppe unmittelbar. Sie sollte die besetzten Gebiete »befrieden«, was nichts anderes als die Durchführung systematischer Inhaftierungswellen und Mordaktionen bedeutete. Entgegen der Situation im Reichsinnern hatte das Reichssicherheitshauptamt der Einrichtung von »Erweiterten Polizeigefängnissen« unter der Hoheit der regionalen Sicherheitspolizei in den besetzten Gebieten zugestimmt.23 Diese Lager sollten – weil der Aufbau der Konzentrationslager-Infrastruktur langwieriger war – der Polizei eine KZ-ähnliche Inhaftierungspraxis ermöglichen. Diese Polizeihaftlager der Sicherheitspolizei in den besetzten Ländern wurden so zu Impulsgebern für die Gestapo im Altreich. In Gestapo und SS wurde seit Kriegsbeginn ein Rotationssystem gepflegt, bei dem sich der Einsatz an Dienststellen im Reich mit Auslands- und Fronteinsätzen abwechselte. Durch dieses Rotationsprinzip gelangte das Wissen über die Möglichkeiten und Potentiale dieser dezentral organisierten Haftstätten ins Reichsinnere. Es traf dort einerseits auf den Erfahrungshorizont der Gestapo mit eigenen Lagern – den AEL – und bot andererseits eine Lösung für die drängenden Haftraumschwierigkeiten und die Überwindung der traditionellen Inhaftierungsstrukturen.
Ab dem Jahr 1942 läßt sich die Gründung von Erweiterten Polizeigefängnissen auch im Reichsinnern nachweisen. Im Jahr 1943 hatten sich diese Lager etabliert und wurden schließlich ab 1944 auch offiziell in den Haftstättenkosmos integriert. Zusammenfassend läßt sich über Organisation und Funktion der Erweiterten Polizeigefängnisse im Gebiet des Altreiches festhalten, daß die regionalen Gestapo-Dienststellen diese in vollkommener Eigenregie gründen und betreiben konnten. Ihre Eröffnung mußte weder beim RSHA beantragt werden noch gab es ein zentrales Regelwerk, das Betrieb und Organisation festschrieb. Als Regelgerüst diente die Polizeigefängnisordnung in der Fassung von 1943.24 Diese fand aber kaum Anwendung, da die Bestimmungen auf die in Lagerform betriebenen Haftstätten zum Teil gar nicht anwendbar waren.25
Auch wenn weitere Vereinheitlichungen ausblieben, so kann man für die Lager im Reichsinnern dennoch Zentralisierungsbestrebungen feststellen. Während in den unterschiedlichen Besatzungskontexten die Bezeichnungen für Polizeihaftlager sehr variantenreich und uneinheitlich blieben, setzte sich im Altreich im Laufe des Jahres 1944 die Benennung Erweitertes Polizeigefängnis durch und verdrängte die diffusen anderen Bezeichnungen. Der Runderlaß des Reichsführer-SS über »Baumaßnahmen der staatlichen Polizei im Reichsgebiet (einschließlich Generalgouvernement)« vom 10. Januar 1944 gibt Aufschluß über das nun durch die Erweiterten Polizeigefängnisse ergänzte Spektrum an Zwangslagern.26 Er ist als Indiz dafür zu werten, daß die Erweiterten Polizeigefängnisse seit 1943 als eigener Lagertypus behandelt wurden und spätestens ab 1944 als solcher im Lagerkosmos etabliert waren. Sie wurden in diesem Erlaß als Lagertyp nicht nur von den Polizeigefängnissen herkömmlicher Prägung abgegrenzt, sondern erhielten auch einen Platz im genuin nationalsozialistischen Lagerspektrum, gleichberechtigt neben den von jeder staatlichen Aufsicht und jedem justitiellen Zugriff separierten Konzentrationslagern und den Arbeitserziehungslagern.
Anfang 1944 hatten sich die Erweiterten Polizeigefängnisse im Polizeihaftlagerspektrum des Altreiches damit zweifellos als eine der zahlreichen Nebenwelten der KZ etabliert. Und zumindest für das Reichsgebiet und das Generalgouvernement hatten sie die terminologische Konkurrenz aus dem Feld geschlagen: verlängerte, zusätzliche, Hilfs- oder Notgefängnisse finden in dem Erlaß keinerlei Erwähnung und die Vielfalt der Repressionspraxis deutete lediglich der lapidare Verweis auf »andere Häftlingslager«27 an. Tatsächlich läßt sich im Jahre 1944 bei den meisten Stapostellen und -leitstellen mindestens ein von der Gestapo betriebenes Erweitertes Polizeigefängnis nachweisen.28
In den besetzten Gebieten blieb die Nomenklatur dagegen sehr heterogen. Meist orientierte sie sich an der Zweckbestimmung, also der Funktion der einzelnen Haftstätten, während im Altreich das Bestreben ersichtlich ist, die Institution (also die Polizei) in den Mittelpunkt zu rücken. Dies hatte sicher auch mit der Einbindung der Lager in die Gesellschaft zu tun – der Polizeigefängnisbegriff knüpfte an Bekanntes an und suggerierte der Bevölkerung, die Geschehnisse in den Lagern seien rechtmäßig.
Hinsichtlich der Funktion der Polizeihaftlager läßt sich festhalten, daß sie in den besetzten Gebieten in erster Linie als Sammel- und Durchgangslager dienten. Sie waren damit Stationen bei der Deportation in Konzentrations- und Vernichtungslager. In diesem Sinne fungierten sie als dezentralisiertes Zulieferungssystem, quasi als Infrastruktur für den Vernichtungsapparat und waren eng verzahnt mit dem KZ-System der SS.29 Im Reichsinnern trat eine zweite Funktion stark in den Vordergrund: die als Disziplinierungsstätte. Die kurzfristige Inhaftierung und anschließende Entlassung von Menschen stellte genauso die Regel dar, wie die Zusammenstellung von Deportationstransporten.
Die Erweiterten Polizeigefängnisse im Reichsgebiet als später Polizeihaftlagertyp erfüllten für die Gestapo immer eine Doppelfunktion als Durchgangslager und Disziplinierungsstätte. Sie waren zum einen Verteilerstationen in die KZ. Zum anderen dienten sie als Disziplinierungsstätten zur Bestrafung von ›Arbeitsvertragsbruch‹ oder ›Bummelei‹. Nach einer zeitlich begrenzten Haftzeit wurden die zu diesem Zweck eingelieferten Gefangenen wieder entlassen. Auch zur Ahndung geringerer Widersetzlichkeiten und Versäumnisse, bei der eine KZ-Inhaftierung unangemessen erschien, erwiesen sie sich als geeignete Alternative. Nicht zuletzt deshalb etablierten sie sich so schnell auf jener stark von Dezentralisation gekennzeichneten Verfolgungsebene. In dieser Beziehung übernahmen die Erweiterten Polizeigefängnisse die Funktionen von Arbeitshäusern, traditionellen Polizeigefängnissen und Arbeitserziehungslagern. Gerade die Bestrafung von Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern bildete einen wichtigen Teil des brutalen Tagesgeschäftes und manches Erweitertes Polizeigefängnis entstand unmittelbar auf dem Werksgelände von Firmen und Betrieben. In erster Linie dienten sie dann als »betriebliche Erziehungslager«, stellten für die zuständige Gestapo-Dienststelle jedoch gleichzeitig auch einen zu ihrer freien Verfügung stehenden Haftraum dar.30
Diese beiden Hauptfunktionen – Durchgangslager und Disziplinierungsstätte –, die sich für alle Erweiterten Polizeigefängnisse nachweisen lassen, wurden von einer Fülle weiterer Verwendungen flankiert. Die ›situativen Erfordernisse‹ waren dabei ausschlaggebend. Und so dienten diese Haftstätten der Gestapo auch in besonderer Weise dazu, die jeweils virulenten Aufgaben in den Griff zu bekommen und auf neue Aufträge schnell zu reagieren: Erweiterte Polizeigefängnisse konnten auch die Funktionen von ›Geisellagern‹, ›Judenauffanglagern‹ oder ›Sühnelagern‹ erfüllen. Diese Funktionserweiterung erhielten sie entweder aufgrund besonderer regionaler oder kurzfristiger situativer Erfordernisse. Das Erweiterte Polizeigefängnis Neue Bremm diente der Saarbrücker Gestapo zum Beispiel auch als ›Geisellager‹: im Frauenlager befanden sich im Zuge der Verfolgung von malgré-nous besonders viele Lothringerinnen in Geiselhaft.31 Das Lager auf dem Gelände der Klöckner-Werke in Hagen fungierte eine kurze Zeit lang als ›Judenauffanglager‹ für jüdische Mischlinge.32 Und die meisten Erweiterten Polizeigefängnisse wurden nach dem gescheiterten Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 als ›Sühnelager‹ genutzt, als im Rahmen der »Aktion Gewitter« ehemalige Funktionäre und Würdenträger demokratischer Parteien, Gewerkschaften oder christlicher Verbände in Haft gesetzt wurden.33
Die Haftsituation in einem Erweiterten Polizeigefängnis war geprägt von der Begrenzung von Raum und Zeit. Die Haftdauer war zeitlich begrenzt, sie reichte von einigen Tagen bis zu wenigen Monaten und war nicht auf dauerhafte Isolierung angelegt. Damit knüpften die Polizeihaftlager an Traditionen der hergebrachten Polizeigefängnisse an, die als Übergangshaftstätten verstanden wurden. Die Erweiterten Polizeigefängnisse auf dem Gebiet des Altreiches waren zudem räumlich klein dimensionierte Haftstätten. Die Zahl der Baracken sowie ihre Anordnung waren überschaubar, so daß es kein ungenutztes Terrain, keine Schlupfwinkel oder Verstecke gab, die den Häftlingen Schutz oder eine Möglichkeit zum Ausruhen hätten bieten können.34 Die Überwachung von vergleichsweise wenigen Häftlingen auf so überschaubarem Raum gelang in anderer Intensität und Totalität als in den riesigen zu Barackenstädten angewachsenen Konzentrations- und Arbeitserziehungslagern mit mehreren Tausend – in den großen Stammlagern auch mehreren Zehntausend – Häftlingen, vielen Unterkunftsblöcken, Werkstätten, Fabrikhallen und einem ausgebauten Straßennetz.
Abschließend möchte ich in fünf Punkten thesenartig zusammenfassen, welche Merkmale den Haftstättentypus des Erweiterten Polizeigefängnisses als späte Ausprägung des Polizeihaftlagerwesens kennzeichneten und welche Bedeutung ihm innerhalb des Verfolgungssystems zukam.
1 Die freie Verfügungsgewalt über das Lagergefüge der Erweiterten Polizeigefängnisse bedeutete für die regionalen Dienststellen der Gestapo eine Steigerung ihrer Autonomie und Handlungsmacht.
Erweiterte Polizeigefängnisse wurden von den regionalen Gestapo-Dienststellen in Eigenregie gegründet und betrieben. Ihre Eröffnung mußte weder beim RSHA beantragt werden noch gab es ein zentrales Regelwerk, das Betrieb und Organisation jener Haftstätten festschrieb. Sie glichen damit den frühen, so genannten »wilden« Lagern der Anfangsmonate des Regimes. Bei den Erweiterten Polizeigefängnissen handelt es sich um einen dementsprechend heterogenen Haftstättentyp, die einzelnen Lager waren sehr unterschiedlich ausgeprägt: sie variierten in ihrer Größe, im Grad ihrer Organisation wie auch ihrer Anbindung an die weisungsberechtigte Stapostelle. Ihre Verwendung war in höchstem Maße situativ und auf die regionalen Bedürfnisse der Gestapo anpaßbar. Eine zentrale Funktionszuweisung – wie es sie für die Konzentrationslager und die Arbeitserziehungslager gab – wurde für die Erweiterten Polizeigefängnisse nicht formuliert. Es gab hinsichtlich der Inhaftierungspraxis keine Einschränkungen. Dies stellte einen gravierenden Unterschied zu den AEL, als einem stärker reglementierten Polizeihaftlagertyp dar und bedeutete für die regionalen Stapostellen einen enormen Machtzuwachs. Eine einfache Einweisungsverfügung genügte, um Menschen in Haft zu setzen. Die Möglichkeit zur Inhaftierung unter minimalstem bürokratischem Aufwand entgrenzte dabei gleichzeitig auch das Opferspektrum.
2 Die Entstehung von Erweiterten Polizeigefängnissen kann als Symptom für den Zerfall des nationalsozialistischen Herrschaftssystems gewertet werden.
In den Erweiterten Polizeigefängnissen herrschte ein Höchstmaß an Deregulierung, Entbürokratisierung und Personalisierung des Entscheidungsprozesses. Schon bei den Modalitäten zur Einrichtung eines solchen Lagers finden sich diese Strukturmerkmale wieder: Der Leiter der Stapostelle mußte – falls es an vorhandenen Gefängnisbauten mangelte – lediglich »geeignete Gebäude« finden oder »Barackenlager errichten« und diese zum Erweiterten Polizeigefängnis deklarieren.35 Im Unterschied zur Gründung eines neuen Arbeitserziehungslagers genügte es, dem RSHA nachträglich Bericht zu erstatten. Der Rapport ging an das von Dr. Siegert geleitete Haushaltsreferat II C 3, das auch die von Rudolf Bergmann geleitete Abteilung für Gefängniswesen beherbergte. Die Meldung hatte zwar »unverzüglich«36 zu geschehen, aber eben nachträglich – um eine vorherige Genehmigung mußten die Stapostellenleiter nicht nachsuchen. Das Erweiterte Polizeigefängnis war dementsprechend ganz in die regionalen Strukturen der Sicherheitspolizei eingebunden. Das Gefängnisreferat im RSHA hatte mit der Verwaltung der einzelnen Haftstätten nichts zu tun, regelte aber – da Polizeigefängnisse dort etatisiert waren – die Überweisung der notwendigen Finanzmittel. Der eigentliche Haftstättenbetrieb lag ganz in der Verantwortung des »Polizeigefängnisvorstehers«, der in der Wirklichkeit des Lageralltages zumeist als »Lagerkommandant« bezeichnet wurde. Dieser Begriff, der von den Konzentrationslagern übernommen wurde, traf dessen Position und Handlungsmöglichkeiten wesentlich besser, als die offizielle Bezeichnung, die dem traditionellen Gefängniswesen entlehnt worden war. Der Verzicht auf zentralisierte Strukturen – wie sie bei den anderen großen von Justiz, Polizei oder SS betriebenen Lagergefügen im Reichsgebiet vorhanden waren – bedeutete von Seiten des RSHA die Ermächtigung zur rechenschaftslosen Aktion vor Ort.
3 Die Erweiterten Polizeigefängnisse stellten einen sozialen Raum des Dritten Reiches dar, in dem der stufenweise Prozeß der gesellschaftlichen Mittäterschaft einen Kulminationspunkt fand.
Nur die Lagerkommandanten und die Männer aus der Führungsriege jener Lager wurden aus den Reihen der Gestapo rekrutiert. Um den Mitarbeiterbedarf für den Betrieb eines eigenen Lagers zu bewerkstelligen, wandte sich die Gestapo an Arbeitsämter, die Wehrmachtsfürsorge, Privatfirmen oder den Werkschutz örtlicher Firmen. Die Initiation jener über Arbeitsämter oder Wach- und Schließgesellschaften vermittelten Männer und Frauen in den Arbeitsalltag eines nationalsozialistischen Lagers mit seinem mörderischen Gewalthandeln erfolgte meist bruchlos und ohne größere persönliche Verwerfungen. Die Aufseher erlernten das Gewalthandeln in der Praxis, durch Nachahmung und Forcierung des von Gestapo- und SS-Männern an den Tag gelegten Verhaltens. Der gesellschaftliche Konsens über die Rechtmäßigkeit der Unterteilung der Gesellschaft in Zugehörige und Nicht-Zugehörige schuf dabei einen wichtigen Legitimationsrahmen, um das eigene Tun zu rechtfertigen.37
4 Die Erweiterten Polizeigefängnisse hätten ohne die Kooperationsbereitschaft der Bevölkerung nicht betrieben werden können.
Erweiterte Polizeigefängnisse wurden meist in bereits bestehenden Barackenbauten eingerichtet, nur selten neue Lagerareale geschaffen.38 Sie bildeten kaum eigene Infrastruktur aus, vielmehr kooperierte die Gestapo mit den kommunalen Behörden wie auch mit örtlichen Lebensmittelhändlern, Baufirmen, Großküchen oder Bestattungsunternehmern.39 Die Zusammenarbeit geschah zum gegenseitigen Nutzen und verdeutlicht das Ausmaß, welches die Einbettung der nationalsozialistischen Verfolgungsstrukturen in die Gesellschaft am Ende des Dritten Reiches erreicht hatte. Mit der Lagerlandschaft der letzten Jahre des Regimes war der Opfer- wie auch der Täterradius extrem ausgeweitet worden. Diese neue Kollektivität des Terrors kann zugleich als wichtiges Merkmal zur Definition der Endphase des Dritten Reiches gewertet werden.
5 Die Erweiterten Polizeigefängnisse erfuhren in der Gesellschaft eine hohe soziale Akzeptanz. Dies wiederum zeigt die Verschiebung des Normengefüges während der nationalsozialistischen Herrschaft.
Diese Lager standen mit ihrer Bezeichnung in der Tradition der hergebrachten polizeilichen Verwahrinstitutionen, die der vorübergehenden Inhaftierung von mutmaßlichen oder verurteilten Straftätern dienten und in einer langen rechtsstaatlichen Tradition vor dem Dritten Reich existierten. Der Gefängnisbegriff suggerierte den im Lager Beschäftigten wie auch der Bevölkerung, daß dieser Ort rechtmäßig, notwendig und damit sinnvoll sei. Im Rahmen der Notdienstverpflichtung vermochte der Arbeitsplatz in einem Polizeihaftlager durchaus Attraktivität zu entfalten – Hinweise auf Bewerbungen für den Dienst im Erweiterten Polizeigefängnis belegen dies. Was die Einbettung der Lager in den Alltag des Dritten Reiches angeht, so gibt es Indizien dafür, daß bei den Erweiterten Polizeigefängnissen weniger die Nachbarschaft zu Gestapo und SS abschreckend auf die Bevölkerung wirkte, als vielmehr die Nachbarschaft zu den als »Verbrecher« von der nationalsozialistischen Propaganda stigmatisierten Inhaftierten. Das nationalsozialistische Gesellschaftsmodell basierte auf Inklusion und Exklusion, auf einer Einteilung der Gesellschaft in Zugehörige und Nicht-Zugehörige. Besonders in den letzten Jahren der NS-Herrschaft war Gewalthandeln gegen Nicht-Zugehörige – bis hin zu deren Tötung – gesellschaftlich akzeptiert.
Die Verschiebung des gesellschaftlichen Normengefüges fand einen besonders nachhaltigen Ausdruck in der aktiven Teilhabe der Gesellschaft an den nationalsozialistischen Verfolgungsstrukturen. In der Endphase des Regimes beschränkte sich diese Teilhabe nicht nur auf Denunziationen, vielmehr konnte sie bis zur individuellen Entscheidung zur Folterung oder Tötung von Häftlingen reichen. Die Erweiterten Polizeigefängnisse zeigen mit großer Deutlichkeit, daß jene Verschiebung des Normengefüges in der Endphase des Regimes nicht mehr nur die stillschweigende Einwilligung in das Gesellschaftskonzept von Inklusion und Exklusion bedeutete, sondern zunehmend eine im wahrsten Sinne des Wortes handgreifliche Verstrickung in die Verbrechen des Regimes.
Der Sündenfall dieser Normverschiebung wirkte noch lang in die politische Kultur der Bundesrepublik hinein. Latent zeigte sie sich auch in der Rechtsprechungspraxis bundesdeutscher Richter im Umgang mit Angeklagten in Verfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen. Nicht selten argumentierten sie, um Verfahren gegen Angehörige der Erweiterten Polizeigefängnisse einzustellen, wie »undankbar« die Aufgabe der Leitung eines solchen Gestapo-Lagers gewesen sei und übernahmen dabei meist ungebrochen die Fremdarbeiter-Diktion der Nationalsozialisten.40 Die Untersuchung dieser Rechtspolitik sowie der mit ihr verbundenen Rechtsprechungspraxis bleibt ebenso eine Forschungsaufgabe wie die Analyse der Auswirkungen jener gesellschaftlichen Normenverschiebung auf die heutige politische Kultur. Die Orte der nationalsozialistischen Polizeihaftlager waren – wenn auch meist nur für kurze Zeit – Orte extremer Gewaltentfaltung wie auch schwerwiegender Vereinnahmung und Verstrickung der Bevölkerung in nationalsozialistische Verbrechen. Die Erforschung der Geschichte der Polizeihaftlager bleibt ein gravierendes Desiderat der historischen Forschung, der Umgang mit diesen Orten hingegen Aufgabe der historisch-politischen Bildung.
Dr. Elisabeth Thalhofer hat Ihre Dissertation über den Lagertypus der Erweiterten Polizeigefängnisse verfasst, sie ist unter dem Titel erschienen: Entgrenzung der Gewalt. Gestapo-Lager in der Endphase des Dritten Reiches, Paderborn u.a. (Schöningh) 2010. Sie arbeitet seit kurzem in der Bundesarchiv-Erinnerungsstätte für die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte im Schloss Rastatt.
1 Der Text ist die überarbeitet Fassung meines Vortrags auf dem 53. bundesweiten Gedenkstättenseminar: »Die Geschichte der Polizeihaftlager – das Beispiel des SS-Sonderlagers/KZ Hinzert und dessen Auf-arbeitung in der Gedenkstätte Hinzert« im Mai 2010 in Trier.
2 Wolfgang Benz, Nationalsozialistische Zwangslager. Ein Überblick, in: Der Ort des Terrors, Bd. 1, S. 11.
3 Ebd., S. 15–17.
4 Ebd., S. 12.
5 Vgl. Vorwort, in: Der Ort des Terrors, Bd. 9, S. 7.
6 Vgl. dazu ausführlich: Elisabeth Thalhofer, Entgrenzung der Gewalt. Gestapo-Lager in der Endphase des Dritten Reiches, Paderborn u.a. 2010.
7 Genauer beschäftigt habe ich mich mit den Erweiterten Polizeigefängnissen in Saarbrücken (Lager Neue Bremm), in Hagen (Klöckner-Werke), in Schwetig (Lager Oderblick) und in Brätz im heutigen Polen. Zum Quellenwert von Prozessakten für die historische Forschung siehe Jürgen Finger, Sven Keller u. Andreas Wirsching (Hrsg.), Vom Recht zur Geschichte. Akten aus NS-Prozessen als Quellen der Zeitgeschichte, Göttingen 2009.
8 Vgl. Gabriele Lotfi, SS-Sonderlager im nationalsozialistischen Terrorsystem. Die Entstehung von Hinzert, Stutthof und Soldau, in: Norbert Frei, Sybille Steinbacher u. Bernd C. Wagner (Hrsg.), Ausbeutung, Vernichtung, Öffentlichkeit. Neue Studien zur Nationalsozialistischen Lagerpolitik (Darstellungen und Quellen zur Geschichte von Auschwitz; 4), München 2000, S. 213. Als systematischen Überblick zu den Arbeitserziehungslagern vgl. auch Cord Pagenstecher, Arbeitserziehungslager, in: Der Ort des Terrors, Bd. 9.
9 Vgl. Runderlaß des RFSS, betr.: Errichtung von Arbeitserziehungslagern, 28. Mai 1941, BArch Berlin, R 58/1027.
10 Erlaß des RFSS u. ChdDtPol. vom 19. 1. 1942, betr.: Behandlung der im Reichsgebiet eingesetzten polnischen Zivilarbeiter und -arbeiterinnen; hier: Fahndung und Festnahme sowie Durchführung von Strafverfahren, HStA Düsseldorf RW 36, Nr. 10, Bl. 32.
11 Schnellbrief des RFSS u. ChdDtPol. betr. Haftraumschwierigkeiten, vom 13. 8. 1942, BArch R 58/1027.
12 Ebd.
13 Schreiben des Landrates von Luckau, betr. Einrichtung eines Auffanglagers für ausländische Zivilarbeiter bei Brätz, Kreis Merseritz, 9. 7. 1942, LHA Potsdam, Rep. 8 Golßen, Nr. 889.
14 Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD an die Staatspolizei(leit)stellen Düsseldorf, Münster, Dortmund, Köln, betr. Einrichtung von Notgefängnissen, 7. 9. 1943, HStA Düsseldorf, RW 36, Nr. 18, Bl. 77.
15 Schreiben an die Außenstelle Wuppertal, betr. Errichtung eines verlängerten Polizeigefängnisses bei der Firma Götz-Werke in Burscheid, Juni 1944, HStA Düsseldorf, RW 36, Nr. 18, Bl. 118.
16 Schreiben der Stapostelle Saarbrücken an die Burbacher Hütte, Abteilung Werkschutz, betr. Ostarbeiter, 19. 8. 1944, LA Saarbrücken, GeStaPo/9.
17 Staatspolizeistelle Köln, betr. Behandlung wiederergriffener flüchtiger Ostarbeiter(innen), 23. 2. 1944, HStA Düsseldorf, RW 34, Nr. 29, Bl. 2.
18 Vgl. Rudolf Bergmann, Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers, in: Die Deutsche Polizei. Ausgabe Sicherheitspolizei und SD, 12 (1944), Heft 9, S. 183–184.
19 Vgl. Schlußbericht des Vorermittlungsverfahrens zu Tötungen im Erweiterten Polizeigefängnis Radegast in Lodz im Januar 1945, o.D., BArch Ludwigsburg, B 162 / AZ 203 AR-Z 1448/61.
20 Vgl. dazu Andrej Angrick und Peter Klein, Die »Endlösung In Riga«. Ausbeutung und Vernichtung 1941–1944 (Veröffentlichungen der Forschungsstelle Ludwigsburg der Universität Stuttgart; 6), Darmstadt 2006, bes. S. 246–258.
21 Vgl. Petra Rentrop Maly Trostenez, in: Der Ort des Terrors, Bd. 9, S. 573–587.
22 Vgl. Geraldinen von Frijtag Drabbe Künzel, Das Gefängnislager Amersfoort, in: Wolfgang Benz u. Barbara Distel, Terror im Westen. Nationalsozialistische Lager in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg 1940–1945 (Geschichte der Konzentrationslager 1933–1945; 5), Berlin 2004, S. 73–100; Coenraad J. F. Stuldreher, Deutsche Konzentrationslager in den Niederlanden. Amersfoort, Westerbork, Herzogenbusch, in: Wolfgang Benz u. Barbara Distel (Hrsg.), Die vergessenen Lager, Dachauer Hefte 5 (1989), S. 141–173.
23 Vgl. KdS Lettland an BdS Ostland, 8. Dezember 1942. Anfrage urschriftlich zurück mit Stellungnahme, wie dem RSHA zu antworten sei, zit. nach: Angrick und Klein, Endlösung in Riga, S. 252
24 Richtlinien über das Polizeigefängniswesen, Stand April 1943, BArch Berlin R 1501/127217, Bd. 10, Bl. 15.
25 Polizeigefängnisordnung (PDV.34), gültig vom 1. Januar 1940, Berlin 1943, BArch Berlin, RD 18/7-34.
26 Runderlaß des RFSS betr. »Baumaßnahmen der staatl. Pol. im Reichsgebiet (einschl. Generalgouvernement), 10. 1. 1944, BArch Berlin, NS 3/450.
27 Ebd.
28 Vgl. Elisabeth Thalhofer, Entgrenzung der Gewalt. Gestapo-Lager in der Endphase des Dritten Reiches, Paderborn u.a. (Schöningh) 2010.
29 Vgl. Königseder, Polizeihaftlager, in: Der Ort des Terrors, Bd. 9, S. 19.
30 Vgl. z.B. das Erweiterte Polizeigefängnis in Hagen auf dem Werksgelände der Klöckner-Werke. Es diente hauptsächlich als »Straflager« für die in der Fabrik eingesetzten Ostarbeiterinnen und -arbeiter in unmittelbarer Nähe ihres Arbeitsplatzes. Justiz und NS-Verbrechen, Bd. 10, lfd. Nr. 323 sowie StA -Münster, Staatsanwaltschaft Hagen, Nr. 887 und 1095.
31 Vgl. MAE Colmar, Dossier Femmes (Zeugenaussagen Frauen), AJ/4028, 2A sowie die gesammelten Zeitzeugenberichte lothringischer Frauen in: Horst Bernard, Bis zu den Schultern in der Jauche. Ehemalige Häftlinge des Saarbrücker KZs Neue Bremm erinnern sich, Saarbrücken 2001 sowie Horst Bernard, Trotz der Leiden. Wir sind immer noch da! Ehemalige Häftlinge des Gestapolagers Neue Bremm erinnern sich, Saarbrücken 2005.
32 Vgl. StA Münster, Staatsanwaltschaft Hagen, Nr. 1090. Dieses Dossier sammelt die Aussagen über das »Mischlingslager« im Rahmen des Hagener Gestapo-Prozesses von 1952.
33 Vgl. z.B. die Inhaftierung von Ralf Dahrendorf im Erweiterten Polizeigefängnis ›Oderblick‹ in Schwetig, Ralf Dahrendorf, Über Grenzen. Lebenserinnerungen, Frankfurt a.M. 2004. Vgl. auch Schreiben an die Gauleitung der NSDAP – Gau Weser-Ems, betr. Festnahme der KPD-, SPD- und Zentrums-Funktionäre, 5. 9. 1944 im Erweiterten Polizeigefängnis Stedinger Straße in Oldenburg, StA Oldenburg, Best. 289, Nr. 134, Bl. 45–46.
34 Vgl. z.B. US-Luftaufnahme vom 2. 8. 1944 des Erweiterten Polizeigefängnisses Neue Bremm in Saar-brücken, Ministerium für Inneres und Sport, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Order 0027, US 7 GP/2612, Bild 2002–2004; oder Skizze des Erweiterten Polizeigefängnisses Oderblick in Schwetig in: Przemysław Mnichowski, Świecko (Schwetig) 1940–1945. Miejsca Pamięci Narodowej województwa gorzowskiego, Słubice 1975.
35 Vgl. Richtlinien über das Polizeigefängniswesen, Stand April 1943, BArch Berlin, R 1501/127217, Bd. 10, Bl. 15.
36 Ebd. Die Richtlinien hoben den für die Errichtung von AEL einzuhaltenden Genehmigungsweg extra in Sperrschrift hervor: »Die Genehmigung zur Errichtung eines Arbeitserziehungslagers ist in jedem Falle vorher beim Reichssicherheitshauptamt zu beantragen.«
37 Vgl. Zu diesem Aspekt ausführlich Thalhofer, Entgrenzung der Gewalt, S. 283–329.
38 Eine Ausnahme bildet das Erweiterte Polizeigefängnis Neue Bremm in Saarbrücken, das bis zu seiner Auflösung aus- und umgebaut wurde. Vgl. Hausakten Baupolizeiverwaltung Stadt Saarbrücken, betr. Jos. Bürckel-Straße, Gefangenenlager Reichsbauamt Saarl. Ost.
39 Beispielhaft: Deutscher Frauenbund für alkoholfreie Kultur e.V., Ottilie-Hoffmann-Haus, Oldenburg, Rechnung für Erweitertes Polizeigefängnis Oldenburg, 18. April 1945, StA Oldenburg, Bestd. 136, Nr. 17072.
40 Vgl. Z.B. Beschluss in der Strafsache gegen Otto Grothe und andere, 22. Oktober 1954, LA Münster, Staatsanwaltschaft Hagen, Nr. 1092, Bl. 216–228.


