Den Opfern einen Namen geben

Gedenken und Datenschutz im Zusammenhang mit der öffentlichen Nennung der Namen von NS-Opfern in Ausstellungen, Gedenkbüchern und Datenbanken
10/2016Gedenkstättenrundbrief 183, S. 3-14
Petra Fuchs

Vorbemerkung

Bereits seit einigen Jahren wird die Frage des namentlichen Gedenkens an die Opfer der nationalsozialistischen »Euthanasie« vonseiten (medizin-)historischer Forschung, von Gedenkstätten, Angehörigen, Psychiatrie-Erfahrenen, Menschen mit Behinderung und den Bundes- und Länderarchiven kontrovers diskutiert. Gegen die öffentliche Namensnennung bestanden bisher vor allen Dingen archivrechtliche Bedenken. So könnten sich heute noch lebende Angehörige durch die Bekanntgabe des Namens ihrer ermordeten Familienmitglieder stigmatisiert fühlen: Es würde bekannt, dass die Verwandten in einer »Heil- und Pflegeanstalt« untergebracht waren und an einer psychiatrischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung gelitten haben. Überdies trüge die immer noch vorherrschende Annahme einer möglichen Erblichkeit mancher der Diagnosen zur Stigmatisierung von Angehörigen bei und verstärke latente Ängste vor einer eigenen Erkrankung. Der Vorrang der schutzwürdigen Belange der Nachfahren von Opfern des NS-Patientenmordes der Jahre 1939 bis 1945 erschwerte und verhinderte bisher das namentliche Gedenken. Zugleich wurde die Forderung nach Würdigung dieser NS-Opfer als Individuen und Teil des kollektiven Gedächtnisses der deutschen Gesellschaft in jüngster Zeit immer lauter. Rund 160 Teilnehmende waren der Einladung zur Konferenz »Den Opfern einen Namen geben« am 29. Juni 2016 in der Stiftung Topographie des Terrors gefolgt, um gemeinsame Kriterien und Handlungsempfehlungen für einen gesicherten und konsensfähigen Umgang mit der Veröffentlichung der Namen und Daten von NS-Opfern zu erarbeiten. Die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, eröffnete die Veranstaltung mit einem Grußwort und hob die Notwendigkeit einer fachlich fundierten Verständigung und differenzierten Auseinandersetzung über den aktuellen erinnerungspolitischen Diskurs hervor. Der Vormittag unter dem Titel »Rechtliche Aspekte« beleuchtete das Streitthema mit fünf Vorträgen aus persönlichkeits-, archiv- und datenschutzrechtlicher Perspektive und schloss mit einer ersten Zusammenfassung der Ergebnisse. Am Nachmittag stand das Thema »Ethische Fragen und persönliche Betroffenheit« im Zentrum, das die Kontroverse mit vier weiteren Beiträgen auslotete und die einzige Stellungnahme gegen die öffentliche Nennung der Namen von Opfern der NS-»Euthanasie« in Ausstellungen, Gedenkbüchern und Datenbanken präsentierte. Den Abschluss der sehr konzentriert verlaufenden Konferenz bildete die Diskussion mit dem Publikum, die noch einmal die Aktualität der Fragestellung und das breite Interesse an einer Veränderung der archivrechtlichen Voraussetzungen und der bisherigen Praxis der Archive deutlich machte.

I.

Erhart Körting (Berlin), Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Berlin a.D., eröffnete die Veranstaltung. Er stellte die gängige archivrechtliche Praxis infrage, nach der die Veröffentlichung der Namen von Opfern der NS-»Euthanasie« bisher untersagt wurde. Mit dem Hinweis auf die schutzwürdigen Belange der noch lebenden Angehörigen dieser Opfergruppe hatten Archive den Nutzerinnen und Nutzern entsprechender Bestände die Anonymisierung der Namen auferlegt. Mit der im Mai 2016 von der Bundesregierung vorgelegten Novelle des Bundesarchivgesetzes, die eine Verkürzung der Schutzfristen für die Benutzung von Archivgut von dreißig auf zehn Jahre nach dem Tod einer natürlichen Person enthält, ist jedoch auch bei den Opfern der NS-»Euthanasie« eine Entscheidung zugunsten der Veröffentlichung der Opfernamen in einem Gedenkbuch, auch in digitaler Form, getroffen worden.

Die Herabsetzung der Schutzfrist folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das das postmortale Persönlichkeitsrecht zwar als unbegrenzt ansieht, aber von dessen zunehmender Schwächung mit größerem zeitlichem Abstand ausgeht. Somit stünden weder dieses Recht noch ein schutzwürdiges Interesse von Angehörigen einer öffentlichen Namensnennung entgegen. Auch die bisherige Begründung der Archive, ein vergleichbares Gedenken wie bei jüdischen Opfern sei nicht zulässig, hielt der Referent angesichts der Praxis im Bereich des Gedenkens an die Opfer des Holocaust für rechtlich irrig. Er verwies auf die alljährliche öffentliche Verlesung der Namen Ermordeter, deren Sichtbarmachung auf Stolpersteinen und in Online-Publikationen wie etwa dem Gedenkbuch des Bundesarchivs für die »Opfer der Verfolgung der Juden unter der NS-Gewaltherrschaft in Deutschland von 1933 bis 1945«. Zwei weitere Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2005 und 2016 sprächen ebenfalls für eine nicht anonymisierte Namensnennung der Opfer des NS-Patientenmordes. Danach orientiere sich der postmortale Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zustehe, an dessen mutmaßlichem Willen, an den auch die Angehörigen gebunden seien. Dieser Anspruch einer Person, die dem NS-Massenmord zum Opfer fiel, wird durch eine bloße Nennung ihres Namens und ihrer Lebensdaten auf keinen Fall verletzt, konstatierte Körting. Verfassungsrechtlich leite sich aus ihrem postmortalen Achtungsanspruch sogar ein Recht auf Namensnennung her, da diese den Opfern das Personsein wiedergebe. Andere Maßstäbe gälten für die Krankengeschichte, die Diagnose und die Details der erniedrigenden Behandlung von Patientinnen oder Patienten durch eine Ärztin oder einen Arzt. Dem Argument Angehöriger, eine öffentliche Namensnennung aus Scham wegen der Behinderung eines Familienmitgliedes abzulehnen, stehe darüber hinaus das Benachteiligungsverbot nach Artikel Drei des Grundgesetzes entgegen. Die Archivpraxis der letzten Jahre sei dringend reformbedürftig, resümierte Körting abschließend.

Im Anschluss skizzierte Michael Hollmann (Berlin), Präsident des Bundesarchivs, Aufgaben und Selbstverständnis seiner Behörde. Von zentraler Bedeutung sei es, die Quellen zur deutschen Geschichte seit 1867/81 für die öffentliche Nutzung zugänglich zu machen. Insbesondere bei jungem Archivgut stünden dabei jedoch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Informationsfreiheit und Informationszugang in einem komplexen Konkurrenzverhältnis zueinander. Seit mehreren Jahrzehnten habe das Bundesarchiv eine aktive Rolle im Rahmen der Erinnerungsarbeit an die Opfer der NS-Gewaltherrschaft gespielt. Während aber hinsichtlich der Erinnerung an die Opfer des Holocaust ein breiter gesellschaftlicher Konsens bestehe, das ehrende Gedenken gerade durch die namentliche Identifizierung des einzelnen Menschen zu ermöglichen, lägen die Dinge bei den Opfern der »Euthanasie«-Morde komplizierter. Obwohl der postmortale Persönlichkeitsschutz schon lange abgelaufen ist, hat sich bei dieser Opfergruppe aufgrund des Widerstandes von Angehörigen und deren Verbänden ein deutlich restriktiverer Umgang mit Namen und identifizierenden Informationen eingebürgert. Hollmann interpretierte den Protest der Nachfahren als Ausdruck der fortwirkenden Stigmatisierung von geistiger Behinderung und psychischer Erkrankung. Gestützt durch das 2014 von Erhart Körting erstellte Rechtsgutachten »Zur Namensnennung von Opfern der NS-Euthanasie von 1939 bis 1945« und eine Stellungnahme der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom Mai 2015 habe die immer lauter werdende Forderung nach einem Gedenkbuch für die Opfer der »Euthanasie«-Morde die Argumentation der Angehörigen infrage gestellt. Es sei nunmehr Konsens, die Opfer der »Euthanasie«-Morde in der gleichen Weise zu erinnern und zu würdigen wie die jüdischen Opfer der Shoah, denn, so Hollmanns Überzeugung, die Erinnerung an einen Menschen ist ein Menschenrecht. In diesem Sinne sprach er sich für ein Online-Gedenkbuch aus, in dem die vollständigen Namen, die Geburtsdaten und ergänzend auch die Sterbeorte der Opfer des Krankenmordes genannt werden. Zudem solle das Findbuch zu diesen Unterlagen online verfügbar gemacht werden. Hollmann wertete die Konferenz als möglichen Schlussstein einer Debatte, die zu einer größeren Rechtssicherheit für die Archive führe und die Abwägung im Einzelfall erleichtere. Seitens des Bundesarchivs stehe der öffentlichen Nennung der Namen von NS-Opfern in Ausstellungen, Gedenkbüchern und Datenbanken nichts mehr entgegen.

II.

Die drei nachfolgenden Beiträge thematisierten datenschutzrechtliche Aspekte aus unterschiedlicher fachlicher Sicht.

Mit Blick auf deutsche und polnische Archive gab Robert Parzer (Berlin), freiberuflicher Historiker und Redakteur des virtuellen Gedenk- und Informationsortes »T4«, zunächst einen Einblick in die stark divergierende Handhabung der Veröffentlichung von und des Zugangs zu personenbezogenen Daten von »Euthanasie«- und Holocaustopfern. Exemplarisch problematisierte er die Anonymisierung von Opfernamen auf Gedenkstätten-Websites, während die Namen jüdischer Opfer des Krankenmordes voll genannt werden. Eine Erklärung für die namentliche Identifizierung sah er in der hierarchischen Wahrnehmung des doppelten Opferstatus, nach der Menschen mit psychischen Erkrankungen und (geistigen) Behinderungen jüdischer Herkunft vorrangig als Opfer des Holocaust und erst danach als Opfer der »Aktion T4« gewertet werden. Mit der 2002 auf dem Berliner Wittenbergplatz verlesenen und seitdem im Internet auf einer israelischen Website veröffentlichten Liste seien dagegen bereits mehr als 30 000 Namen der Opfer der NS-»Euthanasie-Aktion T4« weltweit verfügbar. Auch wenn die auf der Datenbank des Bundesarchivs basierende Veröffentlichung widerrechtlich erfolgte, nutzten die allermeisten Angehörigen sie als Ausgangspunkt für die Identifizierung ermordeter Familienmitglieder und für weitergehende Recherchen zu deren Schicksal in den psychiatrischen Anstalten der NS-Zeit.

Im Unterschied zur deutschen Praxis pflegten die polnischen Archive einen sehr offenen Umgang mit Daten und Findbüchern, die auch online verfügbar sind. In dem umfangreichen historischen Bestand der Anstalt Meseritz-Obrawalde im Staatsarchiv in Gorzów Wielkopolskie (ehemals: Landsberg/Warthe) befinden sich auch zahlreiche Patientenakten aus Berlin und Brandenburg, deren Name und Vorname im Online-Findbuch genannt werden, ergänzt um Angaben zu Laufzeit und Zustand der Akte sowie Schlagworte. Hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten im Kontext der NS-Verbrechen konstatierte Parzer eine kuriose Praxis der deutschen Archive. So würden etwa die Landesarchivgesetze unterschiedlich ausgelegt, was in Nordrhein-Westfalen dazu führe, dass selbst das Vorgehen in den beiden Landesarchiven in Münster und Düsseldorf voneinander abweiche. Die Verwertung von Informationen aus Archivalien reiche darüber hinaus vom strikten Kopierverbot, über zeitliche Einschränkungen bis hin zur Übersendung von Originalen durch eine Staatsanwaltschaft. In Anlehnung an die USA und Großbritannien regte Parzer eine konsequente Nutzerorientierung als Kern archivarischen Denkens an und plädierte abschließend dafür, die Informationsfreiheit höher zu werten als etwaige schutzwürdige Belange Dritter.

Wie Körting unterschied auch der Medizinhistoriker vom Institut für Geschichte der Medizin an der Charité, Thomas Beddies (Berlin) ausdrücklich zwischen der Veröffentlichung sensibler Daten aus der Krankengeschichte und der Nennung der Namen von Opfern der NS-»Euthanasie« im Kontext von Gedenken. Er bezog sich auf die ärztliche Schweigepflicht, die bis heute den Schutz der individuellen Persönlichkeit über den Tod hinaus garantiert. Dem Hippokratischen Eid zufolge darf nicht einmal die Tatsache, dass jemand Patientin oder Patient gewesen ist, öffentlich gemacht werden. Obwohl das Krankenhaus-Gesetz die Vernichtung von patientenbezogenen Unterlagen dreißig Jahre nach ihrer Entstehung vorsieht, sind Aktenbestände in ganz erheblichem Umfang in den Institutionen erhalten geblieben. Zu ihrer eigenen Entlastung haben die mittlerweile weitgehend privatisierten Kliniken und Krankenhäuser ihre Unterlagen jedoch meist an die Archive abgegeben und damit die Zuständigkeit für Lagerung und Einhaltung von Schutzfristen an diese delegiert. Medizinhistorisch Forschenden sei der Zugang zu den Akten aus der NS-Zeit sowohl von den Kliniken als auch von den Archiven stets großzügig gewährt worden, hob der Referent hervor.

Die langjährige Arbeit mit den historischen Quellen war die notwendige Voraussetzung für die Rekonstruktion und das Verstehen der Komplexität dieser NS-Medizinverbrechen, die sich zum Teil erst über namenbezogene Querbezüge aufdecken ließen. Zwar interessierte der Einzelfall die Forschenden durchaus, nicht aber notwendigerweise der Name, weshalb die Anonymisierung in diesem Zusammenhang möglich und geboten schien. Ausnahmen formulierte Beddies für Akten, die über die engere psychiatriehistorische Bedeutung hinaus von allgemein-geschichtlicher Bedeutung sind. Auch die Veröffentlichungen zu prominenten oder in der Beschäftigung mit ihnen erst prominent gewordenen Patientinnen und Patienten bedürften keiner Anonymisierung. Davon abgesehen sprächen mehrere Argumente für die öffentliche Nennung der Namen von Opfern der NS-»Euthanasie«: Zum einen nähme das Interesse an der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mit der größer werdenden zeitlichen Distanz zu den Geschehnissen ab, sowohl hinsichtlich der Namensnennung als auch der personenbezogenen Patientenunterlagen. Abgesehen davon habe die ärztliche Schweigepflicht mitunter eher die Täterschaft als die Opfer geschützt. Auch sei das Motiv für deren Lockerung relevant, nämlich das ehrende Gedenken an Menschen, denen zu Lebzeiten schwerstes Unrecht zugefügt wurde. Der Opferstatus habe hier möglicherweise Vorrang vor dem Patientenstatus. Wie seine Vorredner verwies auch Beddies auf die mittlerweile vielfach und vielerorts bereits veröffentlichten Namen, etwa auf den für Opfer der »Euthanasie« verlegten Stolpersteinen. Er betonte, dass es in Berlin keinerlei Schwierigkeiten mit Angehörigen, Anliegern oder dem Landesarchiv gegeben habe. Auch im aktuell entstehenden Opferbuch für die Bucher Anstalten würden die vollen Namen der Ermordeten genannt. Hinter diesen Stand zurückzutreten erschiene ihm unmöglich. Dagegen habe die Diagnose keinen weiteren Erkenntniswert, vor allem auch nicht wegen des in hohem Maße abwertenden Charakters zeitgenössischer Bezeichnungen wie »moralischer Schwachsinn«, »Idiotie« oder »verbrecherischer Psychopath«. Allein der Verzicht auf die Angabe von Diagnosen sei geeignet, das Argument der nachträglichen Stigmatisierung zu entkräften.

Als letzter Redner vor der Mittagspause referierte Diethelm Gerhold (Berlin), Ministerialdirektor bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Ausdrücklich differenzierte auch er zwischen der Veröffentlichung von Namen und Lebensdaten, Angabe des Deportations- und Todesortes auf Opferlisten und in Gedenkbüchern sowie der Publikation von Krankenakten. Hinsichtlich der öffentlichen Namensnennung bestünden aus juristischer Sicht keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken, weder bezogen auf die Opfer noch auf heute lebende Angehörige. Auch das Bundesverfassungsgericht sehe allein in dem Umstand, Angehöriger eines Opfers zu sein, kein personenbezogenes Merkmal, aus dem sich ein Anspruch auf Datenschutz ableiten ließe. Gleiches gälte für Suchkriterien, die von den Archiven und anderen Institutionen auch im Internet veröffentlicht würden und für die Identifikation von ermordeten Familienmitgliedern und für weitergehende Recherchen unverzichtbar seien.

In einem kurzen Exkurs problematisierte Gerhold den möglichen Kontrollverlust über online eingestellte Daten und Informationen. Zwar gebe es keinen absoluten Schutz, doch könnten eine Reihe technischer Vorkehrungen wahllose Verknüpfungen von Daten durch Suchmaschinen verhindern und ein einfaches Kopieren und Weiterverarbeiten von Informationen erschweren oder unmöglich machen. Dagegen sei der Schutz der Krankenakte auf jeden Fall zu gewährleisten, allein wegen des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Der Zugang für die Forschung solle jedoch grundsätzlich möglich sein, wobei die Veröffentlichung von Details aus der Krankenakte immer an den Einzelfall und den jeweiligen Kontext gebunden sei. Für das abnehmende postmortale Persönlichkeitsrecht gebe es zwar keine Fristen, dennoch könne es im Einzelfall sehr sensible Informationen über ermordete Menschen geben, die auch nach mehreren Jahrzehnten noch schützenswert seien. Angehörige könnten das postmortale Persönlichkeitsrecht im Sinne des Pietätsschutzes jedoch nicht geltend machen. Aus der Überlegung, das Andenken der Angehörigen an das ermordete Familienmitglied könne durch die Veröffentlichung kritischer Sachverhalte beeinträchtigt werden, leitete sich aus Sicht Gerholds kein Rechtsanspruch ab. Er wertete diese Auffassung als Minderheitenmeinung, die das Andenken beeinträchtige. Für datenschutzrechtlich ausgeschlossen hielt der Referent eine generelle Publikation der Krankenakte. In diesem Zusammenhang räumte er Angehörigen ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Frage der Vererblichkeit einer Erkrankung ein. Es handele sich dabei um personenbezogene Daten, die über das Andenken der Verstorbenen hinausgehen und – entgegen eines Einwurfs aus dem Publikum – zu respektieren seien.

Mit einer vorläufigen Bilanz schloss Erhart Körting den ersten Teil der Konferenz. Die Referate ließen eine deutlich andere Zielrichtung erkennen als 2013 bei einer Konferenz in München, wo das Thema noch sehr kontrovers diskutiert worden war und keine Übereinstimmung erzielt werden konnte.[1] Dagegen hielten heute ausnahmslos alle Redner aus dem juristischen und medizinhistorischen Spektrum die öffentliche Nennung der Namen und Lebensdaten von NS-»Euthanasie«-Opfern in Ausstellungen, Gedenkbüchern und Datenbanken für rechtlich zulässig, ethisch geboten und gesellschaftlich wünschenswert, sogar in digitaler Form. Die Veröffentlichung von Namen führe nicht automatisch zu strafrechtlicher Verfolgung. Körting sprach sich dafür aus, in einem Online-Gedenkbuch neben Namen und Lebensdaten die Deportation der erkrankten und behinderten Menschen von der letzten psychiatrischen Klinik über die Sammel- oder Zwischenanstalt in die Tötungsanstalt zu dokumentieren. Damit würde zum einen die Tatsache der Ermordung des Einzelnen deutlich, zum anderen werde er als Individuum wieder erkennbar. Für die Archive bliebe grundsätzlich ein gewisses Risiko, im Einzelfall auch einmal eine falsche Entscheidung zu treffen, doch eröffne erst eine Online-Publikation die Möglichkeit, dass Angehörige überhaupt von der Ermordung eines Familienmitglieds erführen. Die Frage, was über die Namen und über die Tatsache ihrer Ermordung hinaus im Sinne einer Lebensgeschichte veröffentlicht werden kann, ließe sich nicht allgemein beantworten. Erniedrigende Darstellungen von Erkrankten und Erkrankungen sowie abwertende Krankheitsbezeichnungen seien jedoch nicht mit dem Namen zu verbinden und eigneten sich eher für wissenschaftliche Fragestellungen. Bei Personen von besonderem historischem Interesse wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Informationsfreiheit schwerer wiegt als der postmortale Achtungsanspruch. Den breiten Konsens aus rechtlicher Perspektive wertete Körting abschließend als ein gutes Zeichen für die Zukunft.

III.

Drei Beiträge des zweiten Themenblocks der Konferenz bezogen sich auf die Opfer von NS-»Euthanasie« und Zwangssterilisation, während der vierte Vortrag den Blick auf die Praxis der Namensnennung einer Vielzahl weiterer Opfergruppen in Ausstellungen, Gedenkbüchern und KZ-Gedenkstätten weitete. Zum Auftakt des Nachmittags nahm Michael von Cranach (München), emeritierter Psychiater und Neurologe, stellvertretend für den erkrankten Gerrit Hohendorf, Stellung zum Komplex »Ethische Fragen und persönliche Betroffenheit«. Nachdem er die Probleme skizziert hatte, die bei der Erstellung des Gedenkbuches für die Münchner »Euthanasie«-Opfer entstanden waren, führte er zwei Gründe für die Namensnennung an: Wie Körting berief auch er sich auf das Konzept des mutmaßlichen Willens des ermordeten Patienten als ausschlaggebendes Kriterium des Psychiaters für eine Veröffentlichung von Teilen einer Patientenakte. Da immer noch viele solcher Akten in krankenhauseigenen Archiven lagerten und nicht den Archivgesetzen unterlägen, greife hier die ärztliche Schweigepflicht. Der mutmaßliche Wille setze jedoch die Arzt-Patienten-Beziehung über den Tod des Ermordeten hinaus fort, auch wenn es sich dabei um ein schwieriges, da subjektives Konzept handele. Schon in den 1990er-Jahren hatte die Bundesdirektorenkonferenz beschlossen, etwa bei Anfragen von Angehörigen und Forschenden den mutmaßlichen Willen des Ermordeten zugrunde zu legen. Dieses Kriterium sei auch entscheidend für die Veröffentlichung der Lebens- und Leidensgeschichte von Opfern des Patientenmordes und die Publikation von (Ego-)Dokumenten, die in den Krankenakten überliefert seien. Die Namensnennung, die Individualisierung der Opfer und das Erzählen von ihren Schicksalen, argumentierte von Cranach weiter, prägten maßgeblich unsere Gedenkkultur. Es wäre diskriminierend, die psychisch erkrankten Opfer der NS-»Euthanasie« aus diesem Bemühen um Wiederherstellung ihrer Würde auszuschließen, das verbiete die UN-Behindertenrechtskommission. Im Gegenteil verpflichte diese zur öffentlichen Namensnennung. Die Bedenken der Archive beantwortete von Cranach auf zwei Ebenen: Aus medizinischer Sicht bestehe für die heute noch lebenden Angehörigen kein objektiv erhöhtes Erkrankungsrisiko, zumal die Mehrzahl nicht in direkter Linie verwandt sei und in der Regel bereits der dritten Generation angehöre. Zudem verwies er darauf, dass die Mehrzahl der Erkrankungen, an denen die Opfer gelitten hatten, nicht genetisch bedingt gewesen war. Sozialpsychologisch betrachtet reproduziere die subjektive Angst mancher Angehöriger vor Stigmatisierung aufgrund der Verwandtschaft mit einem psychisch erkrankten Menschen die Ablehnung und Diskriminierung dieser Gruppe von Kranken. Gerade deshalb sah von Cranach in der Namensnennung einen wichtigen Beitrag zur Entstigmatisierung, für die sich viele Psychiater seit Jahren einsetzten. Außerdem überwänden viele Angehörige durch intensive persönliche Gespräche oder brieflichen Kontakt ihre anfänglichen Ängste und entwickelten ein Verständnis dafür, das »vergessene« Opfer wieder in das familiäre und das kollektive Gedächtnis zurückzuholen.

Im Anschluss warf Margret Hamm (Frankfurt/Main), Geschäftsführerin des Bundes der »Euthanasie«-Geschädigten und Zwangssterilisierten, einen explizit anderen Blick auf das Thema und sprach sich gegen die öffentliche Namensnennung von Opfern von NS-Zwangssterilisation und Patientenmord aus. Sie hob zum einen hervor, aus der Perspektive der noch lebenden Opfer der Zwangssterilisation und der »Euthanasie«-Geschädigten zu sprechen und betonte zum anderen, dass beide Verbrecherkomplexe ihrer Ansicht nach nicht voneinander zu trennen seien. Als maßgebliches Gegenargument führte Hamm die bis in die Gegenwart reichende Kontinuität von Verfolgung, Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung der Betroffenen in personeller, ideologischer und fachbezogener Hinsicht an. So beriet der hessische Länderrat bereits 1947 unter Beteiligung des Humangenetikers und NS-Täters Otmar von Verschuer einen Gesetzesentwurf zur Sterilisierung, der weitgehend mit dem »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« von 1933 (GzVeN) übereinstimmte und dieses ablösen sollte.

Ehemalige NS-Ärzte und Rassenhygieniker wie Werner Villinger, Hans Nachtsheim und Helmuth E. Erhardt waren es, die 1961 als damalige führende Vertreter der Medizin den Gesetzgeber in Fragen der Entschädigung von Zwangssterilisierten und »Euthanasie«-Geschädigten berieten. So erklärt es sich, dass eine (minimale) Entschädigung erst ab 1980 erfolgte, wobei die Opfer im Rahmen ihrer Beantragung häufig von den gleichen NS-Ärzten begutachtet wurden, die sie zuvor der Zwangssterilisation unterworfen oder ihre Angehörigen der »Euthanasie« überantwortetet hatten. Die Forderung des 1987 gegründeten Interessenverbandes der Opfer nach Aufhebung des GzVeN ist bis heute nicht umgesetzt, lediglich die Ächtung wurde 2007 parteienübergreifend beschlossen. Zwar gelten auch die Opfer von Patientenmord und Zwangssterilisation seither als NS-Verfolgte, dennoch sind sie den anderen NS-Opfern nicht gleichgestellt und von einer Entschädigung weiterhin ausgeschlossen. Entsprechende Anfragen weist die Bundesregierung bis heute mit dem Hinweis auf die Gutachterbewertung von 1961 zurück, obwohl die zeitgeschichtliche Forschung die rassistische Intention des GzVeN belegt und den Parlamentsbeschluss von 1961 als Fehlentscheidung eingestuft hat. Hamm nannte die tiefe Scham der Opfer durch die Stigmatisierung als »lebensunwert« im Nationalsozialismus und ihre Retraumatisierung durch die beschriebenen gesellschaftspolitischen Entwicklungen als die ausschlaggebenden Gründe dafür, dass die Gesamtheit der wenigen noch lebenden Zwangssterilisierten und »Euthanasie«-Geschädigten sich gegen die Veröffentlichung ihrer Namen ausspreche. Eine Individualisierung würde dem Erlebten des Einzelnen nicht gerecht werden und nutze allenfalls der Forschung. Die Fokussierung auf die Namen und die Individualisierung der Opfer lasse die gesellschaftlichen Strukturen und Prozesse in den Hintergrund treten. Dabei sei gerade die Herausarbeitung und Bewertung der Kontinuitäten von der Weimarer Zeit über den Nationalsozialismus bis in die deutsche Nachkriegsgesellschaft und die heutige Zeit unverzichtbar. In diesem Zusammenhang verwies sie beispielhaft auf aktuelle Diskurse, Gesetzesinitiativen und Praktiken im Umgang mit ethischen Entscheidungen am Lebensanfang und Lebensende sowie auf Maßnahmen der Selektion im Kontext humangenetischer Beratung. Hamm befürwortete die Nennung der Namen in den geschützten Räumen von Gedenkstätten. Eine Veröffentlichung in Datenbanken und öffentlich verfügbaren Gedenkbüchern sei dagegen vor dem gesellschaftspolitischen und biografischen Hintergrund der Opfer nicht zu akzeptieren und auch nicht zu kontrollieren. Aus ihrer Sicht verletze die öffentliche Namensnennung das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Wunsch der noch wenigen Überlebenden nach Anonymität sei zu akzeptieren und vor einer Veröffentlichung müsse das Einverständnis der noch Lebenden unbedingt eingeholt werden.

Georg Lilienthal (Korbach), Historiker und ehemaliger Leiter der »Euthanasie«-Gedenkstätte Hadamar, beleuchtete danach die Praxis der Namensnennung seitens der Gedenkstätten an den sechs Standorten ehemaliger »T4«-Gasmordanstalten in Deutschland und Österreich. Von der Gedenkstätte in Bernburg lag allerdings keine Rückmeldung vor. Alle Gedenkstätten haben Datenbanken aufgebaut und möglichst viele Informationen zu den Opfern gesammelt, die nur von den Mitarbeitenden eingesehen werden können. Auf dieser Basis entstanden öffentlich zugängliche Gedenkbücher und/oder Namenstafeln. Bis auf wenige Ausnahmen haben die Archive die Publikation von Namen in den Gedenkbüchern auf der Basis der geltenden Datenschutzbestimmungen in Deutschland und Österreich in voneinander abweichenden Varianten gestattet. Lilienthal unterschied drei Formen:

1. die Nennung von Vor- und Nachname der Opfer in alphabetischer Reihenfolge (Grafeneck) und die Präsentation von 32 000 Vor- und Nachnamen nach dem Zufallsprinzip (Hartheim). Angehörigen wird auf Wunsch die Stelle gezeigt, wo der Name des ermordeten Familienmitglieds zu finden ist;

2. die Angabe von Vor- und Nachname nach dem Alphabet sowie Geburts- und Sterbejahr (Brandenburg, Pirna-Sonnenstein);

3. die Verzeichnung von 15 000 Vor- und Nachnamen in alphabetischer Reihenfolge sowie das jeweilige Geburts- und Sterbedatum (Hadamar). Das Buch liegt hier nicht öffentlich aus und ist unter Aufsicht einsehbar.

Dies gilt auch für die »Euthanasie«-Gedenkstätte Brandenburg, in der das Gedenkbuch in einem geschützten Bereich präsentiert wird. Auch in Pirna-Sonnenstein befinden sich die Namenstafeln in einem geschützten Gedenkraum. In den frühen Dauerausstellungen der Gedenkstätten wurden die Namen der Opfer anonymisiert, wenn keine Genehmigung der Angehörigen vorlag. Neuere Ausstellungen wie in Pirna-Sonnenstein und Brandenburg verzichten dagegen auf eine Anonymisierung. Auch bei den Publikationen gehen die Gedenkstätten unterschiedlich vor: Während in Brandenburg und Grafeneck die Namen genannt werden und Pirna-Sonnenstein zur Namensnennung übergegangen ist, werden die Opfernamen in Hadamar und Hartheim anonymisiert, wenn keine Genehmigung durch die Angehörigen vorliegt. Allerdings nimmt Hartheim Minderjährige von dieser Regel aus, die mit vollem Namen genannt werden.

Lilienthal zog den naheliegenden Schluss, dass sich in der Praxis der Gedenkstätten in den letzten Jahren eine deutliche Tendenz zur öffentlichen Namens- und Datennennung erkennen lässt. Zudem erinnerte er an die widersprüchliche Gleichzeitigkeit von Anonymisierungszwang einerseits und Veröffentlichungspraxis andererseits. So hätten die Mitarbeitenden der Münchner Archive die Namensnennung in einem öffentlich zugänglichen Gedenkbuch noch 2013 für unvereinbar mit dem Archivrecht gehalten, während ein Jahr später das niederbayrische Bezirksklinikum Mainkofen auf Initiative von Angehörigen die dortigen 1 400 »Euthanasie«-Opfer mit Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbedatum öffentlich gemacht hätte. Ähnlich verführen eine Reihe anderer Kliniken und Einrichtungen sowie Städte und Gemeinden bereits seit mehreren Jahren. Nach den Erfahrungen der »Euthanasie«-Gedenkstätten seien es vor allem Angehörige, die die Namens- und Datennennung wünschten, weil ihnen das jahrzehntelange Schweigen in den Familien zur Last geworden sei. Nur drei Angehörige von mittlerweile 36 000 ermittelten Opfern aus Grafeneck, Hadamar und Pirna-Sonnenstein hätten bisher um Anonymisierung gebeten, ein Wunsch, dem selbstverständlich stattzugeben sei. Zuletzt verwies Lilienthal auf das aktuelle Bemühen der Gesellschaft um Inklusion, das den Ausschluss von Menschen mit Lernschwierigkeiten und körperlichen Beeinträchtigungen aus dem öffentlichen Gedächtnis geradezu verbiete. Die Zeit sei überreif für ein namentliches Gedenken an Opfer der NS-»Euthanasie«, für die Anerkennung und Würdigung der Individualität ihrer Schicksale. Es brauche nicht mehr als die Veröffentlichung ihrer Namen, Geburts- und Sterbedaten, um ihnen ihre Würde zumindest zum Teil zurückzugeben.

Der letzte Vortrag von Gabriele Hammermann (München), Leiterin der KZ-Gedenkstätte Dachau, nahm die Praxis der Namensnennung unterschiedlicher Opfergruppen in Ausstellungen, Gedenkbüchern und KZ-Gedenkstätten in den Blick. Im Fokus stand dabei die Frage nach den Gründen für ein teilweise diametral entgegengesetztes Umgehen mit der namentlichen Identifizierung von NS-Opfern. Im Unterschied zu den Erinnerungsorten für die Opfer des Krankenmordes existierten an den meisten KZ-Gedenkstätten bereits seit vielen Jahren Gedenkbücher, die inzwischen zumeist auch im Netz abrufbar seien. Diese Veröffentlichungen, denen lebhafte Diskussionen der Gedenkstätten vorausgegangen waren, wurden nur in engster Abstimmung mit den Überlebenden, später mit deren Nachkommen realisiert. Aus Sicht der Referentin überwiegen die positiven Erfahrungen mit den digitalen Gedenkbüchern, dennoch verwies sie am Beispiel des rechtsradikalen Hackerangriffs auf das Totenbuch und die Internetpräsentation der KZ-Gedenkstätte Buchenwald 2010 auf die durchaus vorhandenen Risiken. Die Familien der Opfer betrachteten die öffentliche Namensnennung in Totenbüchern als würdige Gedenkform und Memento, das zugleich die Gesellschaft mit den begangenen Verbrechen konfrontiere. Mit dem Ziel, Zeugnis abzulegen, sei die namentliche Würdigung auch für die Überlebenden von zentraler Bedeutung gewesen. Hammermann problematisierte die Entscheidung für die bewusste Auslassung der stigmatisierenden Haftkategorien in den Totenbüchern der deutschen KZ-Gedenkstätten, die mit Rücksicht auf die zum Teil bis heute diskreditierten Opfergruppen der »Asozialen« und »Berufsverbrecher« erfolge. In der KZ-Gedenkstätte Dachau entfiele zudem die Häftlingsnummer als eine weitere Zuschreibung der Täter. Die bis heute nachwirkenden Kategorisierungen und Stigmatisierungen der Nazis und die von ihnen geschaffene Konkurrenz der Opfer untereinander schlügen sich jedoch auf die gegenwärtige Gedenkstättenpraxis nieder. So bestünden politische Gefangene, die Zeugen Jehovas und jüdische Opferverbände auf der Nennung der Haftzuschreibung und damit auf Sichtbarmachung ihres Verfolgungshintergrundes. Bei der Nennung der Opfergruppen, die bis in die Gegenwart stigmatisiert werden, habe der Persönlichkeitsschutz dennoch oberste Priorität. Daher würden Biografien über noch lebende oder über bereits verstorbene Gefangene nur in anonymisierter Form veröffentlicht. Eine Ausnahme sei das erhalten gebliebene Geburtenbuch der KZ-Gedenkstätte Ravensbrück. Aufgrund des einzigartigen Zeugniswertes dieser Quelle wurden die vollen Namen der Neugeborenen beibehalten, von denen mehr als die Hälfte verhungerte oder verstarb. Die Namensnennung stoße jedoch gerade bei Familien der wegen »Rassenschande« oder »Asozialität« Verfolgten immer wieder auf Ablehnung. So mussten auf heftigen Protest von Angehörigen entsprechende Biografien in den Gedenkstätten Dachau und Ravensbrück entfernt werden. Zusammenfassend schlussfolgerte die Referentin, jedem einzelnen Häftling der Konzentrationslager stehe das Recht auf ein würdiges namentliches Gedenken zu. Als problematisch erwiesen sich die Täterzuschreibungen der Häftlingskategorien und der Häftlingsnummern, die zu einer zweiten Stigmatisierung führen können. Übertragen auf das zu realisierende Gedenkbuch zur Erinnerung an die Opfer der »Euthanasie« seien an dieses Projekt ähnliche Kriterien anzulegen, beschränkt auf die Namen, Geburts- und Sterbedaten und möglicherweise weise auch auf die Orte der Krankenhäuser und Tötungsanstalten.

Abschlussdiskussion

Die abschließende Diskussion mit dem Publikum machte noch einmal die große Übereinstimmung aller Konferenzteilnehmenden deutlich, die ein würdiges Gedenken an die Opfer der NS-»Euthanasie« über die (Online-) Veröffentlichung ihrer Namen und Lebensdaten sowie der letzten Anstalt vor ihrer Deportation und der Tötungsanstalt befürworteten. Die zahlreich vertretenen Angehörigen unterstützten dieses Anliegen ausnahmslos und verwiesen auf die Chance, erst über diesen Weg von ermordeten Verwandten erfahren zu können, die Scham und das Schweigen in den Familien allmählich zu überwinden und sich auch mit der Frage möglicher Schuld und Verantwortung auseinanderzusetzen. Von einer einheitlichen Auffassung aller Angehörigen der NS-»Euthanasie«-Opfer könne aber nicht ausgegangen werden. Daher wurde die Einzelfallklärung weiterhin als unverzichtbar angesehen und die Suche nach Angehörigen im Sinne einer sorgfältigen und sensiblen Recherche grundsätzlich empfohlen. Seien keine Nachfahren auffindbar, stünde jedoch einer nicht anonymisierten Publikation nichts im Wege. Die Angabe der Diagnose hielten die Teilnehmenden allenfalls für die wissenschaftliche Forschung relevant, für die Erinnerung an die ermordeten Menschen spiele sie dagegen keine Rolle. Die Veröffentlichung von Krankenakten nahmen die Diskutanten allenfalls für eine fernere Zukunft in Aussicht. Für ein namentliches Gedenken an die Opfer der NS-»Euthanasie« bedürfe es allerdings schon heute dringend einer Reform der bestehenden Gesetzeslage, insbesondere der archivrechtlichen Bestimmungen. Die Konferenzteilnehmenden gaben abschließend ihrer Hoffnung Ausdruck, dass seitens der Politik Maßnahmen ergriffen werden, die in absehbarer Zeit zu entsprechenden Änderungen führen und ein erinnerungspolitisches Umdenken realisieren.

Handlungsempfehlungen für einen rechtlich gesicherten, ethisch vertretbaren, sorgfältigen und sensiblen Umgang mit der öffentlichen Nennung der Namen von NS-Opfern in Ausstellungen, Gedenkbüchern und (Online-) Datenbanken:

Mit Blick auf die sich aktuell deutlich wandelnde Haltung breiter Teile der Gesellschaft und ihrer Institutionen hinsichtlich der öffentlichen Nennung der Namen von NS-»Euthanasie«-Opfern in Ausstellungen, Gedenkbüchern und Datenbanken erscheinen folgende Maßnahmen dringend notwendig –

Aktualisierung und Präzisierung des bestehenden Bundesarchivgesetzes im Rahmen seiner ohnedies anstehenden Novellierung.

Zu dieser Empfehlung wurde aus dem Haus der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien mitgeteilt, »dass die öffentliche Namensnennung von Opfern der NS-»Euthanasie«-Morde auch ohne Gesetzesänderung möglich ist. Denn eine Änderung der bisher restriktiven Benutzungspraxis des Bundesarchivs kann durch entsprechende Auslegung des geltenden Bundesarchivgesetzes (BArchG) bereits vorgenommen werden. (Der Anfang Mai 2016 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für eine konstitutionelle Neufassung des BArchG bezieht sich auf andere Regelungen.)

Angesichts des Tagungsergebnisses plant das Bundesarchiv, aus den dort vorhandenen Erschließungsangaben des betreffenden Archivbestands die Namen und Geburtsdaten der NS-»Euthanasie«-Opfer künftig online bereitzustellen. An der entsprechenden technischen Realisierung wird derzeit gearbeitet. Zudem wird das Bundesarchiv den dort vorhandenen Archivbestand künftig unter erleichterten Bedingungen zugänglich machen. Dies bedeutet, dass die Nutzer zwar weiterhin auf die Sensibilität der Unterlagen hingewiesen, jedoch nicht mehr – wie bisher – schriftlich dazu verpflichtet werden, die aus diesem Bestand eingesehenen Namen und ggf. auch Lebensdaten von Opfern ohne Einverständnis der Angehörigen nicht oder lediglich anonymisiert zu veröffentlichen.

Künftig soll dies nur noch für Angaben aus den Krankenakten der Opfer gelten. Was den Zugang zu den Krankenakten betrifft, wird weiterhin in jedem Einzelfall zu klären sein, welche Daten zugänglich gemacht bzw. veröffentlicht werden dürfen. Hier ist weiterhin eine hohe Sensibilität geboten, weil die personenbezogene Auswertung dieser Akten – ggf. unter Übernahme von Auszügen aus den medizinischen Diagnosen der NS-Ärzte – durchaus zu einer Beeinträchtigung des postmortalen Würdeschutzes der Verstorbenen oder des Persönlichkeitsrechts der Angehörigen führen kann.«[2]

Vereinheitlichung der archivarischen Praxis und der Handlungsspielräume von Archivarinnen und Archivaren auf Bundes- und Länderebene im Sinne der Entwicklung von eindeutigen und verbindlichen Handlungsrichtlinien sowie geeigneten Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Orientierung an der archivarischen Publikationspraxis des (europäischen) Auslandes, z.B. Polen: Verzeichnung der Namen von Opfern der NS-»Euthanasie« in einem Online-Findbuch, die dort ergänzten Angaben – Laufzeit und Zustand der Akte sowie Schlagworte sind allerdings eher von archiv- und nutzerbezogenem Wert.

Anerkennung der bereits bestehenden nationalen und internationalen Veröffentlichungspraxis und Angleichung der Namensnennung aller NS-»Euthanasie«-Opfer an die Praxis der Nichtanonymisierung der jüdischen Opfer

Anwendung des juristischen Leitsatzes »Erinnerung ist ein Menschenrecht« durch Umsetzung des Benachteiligungsverbots, Art. 3 des Grundgesetzes sowie der UN-Behindertenrechtskonvention für gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft

Sofortige Aufhebung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und Gleichstellung der Opfer von NS-Zwangssterilisation und »Euthanasie« mit anderen NS-Verfolgten sowie Entschädigungsleistungen

Intensivierung der Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung sowie ideelle und materielle Unterstützung entsprechender bürgerschaftlicher Initiativen: Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Entstehen von Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen, z.B. durch aktuelle bioethische Diskurse und Praktiken

Die Stiftungen Topographie des Terrors und Denkmal für die Juden Europa planen zeitnah eine Publikation mit allen Beiträgen der Konferenz zu veröffentlichen. Ihr Erscheinen wird auf jeden Fall auf den Homepages der Einrichtungen annonciert.

 

Dr. Petra Fuchs war 2012 bis 2016 Mitglied des DFG-Transferprojektes »Erinnern heißt gedenken und informieren – Die nationalsozialistische Euthanasie und der historische Ort Berliner Tiergartenstraße 4«.

 

[1] Ein Tagungsband liegt vor: Gerrit Hohendorf (Hg.): Die Euthanasie-Opfer zwischen Stigmatisierung und Anerkennung: Forschungs- und Ausstellungsprojekte zu den Verbrechen an psychisch Kranken und die Frage der Namensnennung der Münchner Euthanasie-Opfer; Fachtagung vom 15. bis 17. November 2013 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität München; Tagung zur Frage der Namensnennung der Münchner Opfer der NS-Euthanasie in einem Gedenkbuch am 15. November 2013, Berichte des Arbeitskreises zur Erforschung der Nationalsozialistischen Euthanasie und Zwangssterilisation, Münster 2014.

[2] E-Mail Dr. Knüppel, BKM Referat 43, vom 13. 9. 2016