Homosexuelle als »Staatsfeinde«

Der Forschungsstand zur nationalsozialistischen Verfolgungspolitik
06/2021Gedenkstättenrundbrief 202, S. 3-12
Alexander Zinn

»Für die Homosexuellen ist das Dritte Reich noch nicht zu Ende«.[1] So bilanzierte der Historiker Hans-Joachim Schoeps 1963 die Situation schwuler Männer in der Bundesrepublik. Das war zwar übertrieben, denn KZ-Haft drohte natürlich niemandem mehr. Doch der 1935 erheblich verschärfte § 175 war 1945 tatsächlich nicht als NS-Unrecht aufgehoben worden, vielmehr verurteilten bundesdeutsche Gerichte bis 1969 noch etwa 50 000 Männer nach diesem »Homosexuellenparagrafen« zu Gefängnisstrafen – ebenso viele wie in der NS-Zeit. An eine historische Aufarbeitung war da nicht zu denken. Die Homosexuellen zählten vielmehr zu den »vergessenen« Opfergruppen, denen lange Zeit weder Entschädigung noch Anerkennung zuteilwurde. In den KZ-Gedenkstätten gab es noch bis in die 1990er-Jahre Auseinandersetzungen darüber, inwieweit die Rosa-Winkel-Häftlinge in das Gedenken einbezogen werden sollten. Inzwischen ist die Verfolgung homosexueller Männer zwar weitgehend anerkannt, die wissenschaftliche Aufarbeitung ist aber noch lange nicht abgeschlossen. In der Bevölkerung ist das Wissen über dieses dunkle Kapitel deutscher Geschichte bislang noch äußerst lückenhaft. Im Folgenden soll deswegen ein kurzer Überblick über den aktuellen Forschungsstand gegeben werden.

Die Motive der Verfolgungspolitik

Die nationalsozialistische Homosexuellenverfolgung fiel nicht vom Himmel, Stigmatisierung und Kriminalisierung Homosexueller hatten nicht nur in Deutschland eine lange Tradition. Mit der Sodomie stand seit dem Mittelalter auch die Homosexualität unter Strafe. Im 1871 verabschiedeten Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches wurde in § 175 dann die »widernatürliche Unzucht« zwischen »Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren« mit Gefängnis bedroht. Zu den Gründen der Kriminalisierung zählte nicht zuletzt die tradierte Gleichsetzung von Homosexualität, Jugendverführung und Kindesmissbrauch, die im einst gängigen Begriff der »Päderastie« zum Ausdruck kam. Hinzu trat die Vorstellung, es handele sich um eine Dekadenzerscheinung elitärer Cliquen in Adel und Bourgeoisie. Beide Vorstellungen beeinflussten die frühen psychiatrischen Diskurse, die Homosexualität in der Regel als Krankheit oder »Laster« beschrieben.

Auch die Haltung der Nationalsozialisten war von diesen Vorstellungen geprägt. Gestapo-Chef Heinrich Himmler glaubte, dass schwule Männer die »deutsche Jugend« zur Homosexualität verführten und die öffentliche Verwaltung unterwanderten, indem sie das Leistungsprinzip durch ein »erotisches Prinzip« ersetzten. Beides führe unweigerlich zur »Zerstörung des Staates«. Die SS-Zeitschrift »Das Schwarze Korps« beschrieb dies 1937 unter der Überschrift »Das sind Staatsfeinde« so: »Sie bilden einen Staat im Staate, eine geheime, den Interessen des Volkes zuwiderlaufende, also staatsfeindliche Organisation.«[2]

Der homosexuelle SA-Stabschef Ernst Röhm war in Himmlers Augen der Kronzeuge dieses Bedrohungsszenarios. Seine Ermordung im Sommer 1934 im Zuge des sogenannten »Röhm-Putsches« wurde nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit mit einer »aus einer bestimmten gemeinsamen Veranlagung heraus« entstandenen »Verschwörung« gerechtfertigt.[3] Auch gegenüber Gestapo-Mitarbeitern erklärte Himmler, man sei nur »knapp der Gefahr entgangen, einen Staat von Urningen [Homosexuellen] zu bekommen«.[4]

Der Beginn der Verfolgungspolitik 1934/35

Der »Röhm-Putsch« war der Startschuss für die NS-Homosexuellenverfolgung. Im März 1933 hatte Hermann Göring zwar schon einschlägige Lokale schließen und Schwulen- und Lesbenzeitschriften verbieten lassen. Der starke Einfluss Röhms, der dem Staat das Recht absprach, »durch Gesetze menschliche Triebe regeln zu können« und bei Hitler auch gegen die Kneipenschließungen interveniert haben soll, verhinderte aber weitergehende Maßnahmen.[5] Nach seiner Ermordung war der Weg für Himmler und die Gestapo dann frei. Im Herbst 1934 kam es in Berlin und München zu ersten Razzien in Homosexuellenlokalen und zu Massenverhaftungen schwuler Männer. Dabei arbeitete die Gestapo nach dem »Schneeballprinzip«: Ziel war es, die Namen weiterer Homosexueller in Erfahrung zu bringen, die man dann zur Vernehmung vorlud oder mittels Hausdurchsuchung zu überführen versuchte. Die Gestapo gründete dafür ein Sonderdezernat, das die Homosexuellen vernahm und oftmals auch misshandelte. Viele der Verhafteten wurden in die Konzentrationslager Columbia-Haus, Lichtenburg und Dachau verschleppt. Im Frühjahr 1935 weitete die Gestapo ihre Tätigkeit dann auf andere Regionen aus. Dazu wurden sogenannte »Sonderkommandos« entsendet, die vor Ort ermittelten. Welchen Stellenwert die Homosexuellenverfolgung zu diesem Zeitpunkt hatte, zeigt sich daran, dass im Mai 1935 noch mindestens 513 Homosexuelle in Gestapo-Gefängnissen saßen, davon allein 325 im Konzentrationslager Lichtenburg.[6] Das waren rund 80 Prozent aller »Schutzhäftlinge«, die sich damals in der »Obhut« der Gestapo befanden.

Ein Grund dafür, dass die Verhafteten in Konzentrationslager verschleppt wurden, war, dass man ihnen strafrechtlich nichts nachweisen konnte. Viele räumten zwar homosexuelle Handlungen wie die wechselseitige Onanie ein, bestritten aber, gegen § 175 verstoßen zu haben, denn dieser stellte nur »beischlafähnliche Handlungen« unter Strafe. Deshalb wurde die ohnehin geplante Verschärfung des Paragrafen vorgezogen und bereits im Juni 1935 beschlossen. Der alte Begriff der »widernatürlichen Unzucht« wurde im neuen § 175 durch den der »Unzucht« ersetzt. Fortan konnte jede unzüchtige Handlung zwischen Männern belangt werden, soweit mit ihr eine »wollüstige Absicht« verknüpft war. Theoretisch sollte nun bereits das »bloße Anschauen des geliebten Objekts« oder das »bloße Berühren« dafür ausreichen, bestraft zu werden. Gleiches galt für das bisher straffreie »Streicheln, Umarmen, Küssen u. dgl.«[7]

Neu geschaffen wurde § 175a, der für »schwere Fälle« von »Unzucht« Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren vorsah. Dies galt für die »Verführung« von Personen unter 21 Jahren, aber auch für die männliche Prostitution, die mit diesem Paragrafen erstmals kriminalisiert wurde. Flankiert wurde die Strafrechtsverschärfung durch eine Institutionalisierung der Verfolgungspolitik, die Himmler und die Berliner Gestapo mit großem Nachdruck vorantrieben. Der wohl wichtigste Schritt war die Gründung der »Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung« im Herbst 1936. Sie veranstaltete zum Beispiel Tagungen und gab diverse Erlasse und Richtlinien heraus, um die Motivation und den Kenntnisstand der lokalen Polizeibehörden zu erhöhen. Darin betonte Himmler nicht nur, dass er »die Tüchtigkeit der Kriminalpolizei in Zukunft nach den Erfolgen auf diesen Gebieten beurteilen« werde, um den Druck auf die Polizeibehörden zu erhöhen schreckte er auch vor Drohungen nicht zurück. So würden Beamte, »die bei der Bearbeitung dieser Fälle nicht nach seinen Richtlinien verfahren«, von ihm »zur Rechenschaft gezogen«.[8] Auf eine Bestrafung der weiblichen Homosexualität wurde dagegen bewusst verzichtet. Der wesentliche Grund: Man sah in ihr keine »Staatsgefahr«, weil die von homosexuellen Männern drohende »Verfälschung des öffentlichen Lebens«, also die befürchtete »Unterwanderung« der öffentlichen Verwaltung, beim »gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Frauen keine Rolle« spiele, wie es der Berichterstatter Wenzeslaus Graf von Gleispach schon 1934 formulierte.[9] Für Österreich, wo weibliche Homosexualität schon lange unter Strafe stand, wurde nach dem »Anschluss« festgelegt, die reichsdeutschen Regelungen zu übernehmen. Da sich dies aber kriegsbedingt verzögerte, gab Roland Freisler 1942 schließlich die Anweisung, »die lesbische Liebe nicht mehr zu bestrafen«.[10] Zwar ermittelte die Polizei auch gegen lesbische Frauen, wenn sie von böswilligen Nachbarn angezeigt wurden. Doch die Staatsanwaltschaft stellte diese Verfahren regelmäßig ein.[11] Zu Sanktionen kam es allenfalls, wenn Kinder involviert waren. So wurde den beiden Berliner Fabrikarbeiterinnen Hildegard W. und Helene T. von der Gestapo das Zusammenwohnen verboten, weil sie, »ohne auf die Kinder Rücksicht zu nehmen, ihr schamloses Treiben ungeniert ausgeführt« hätten.[12] Von derartigen Sonderfällen abgesehen schritt man gegen die lesbische Liebe aber nicht ein. So konnte der Berliner Kegelklub »Die lustige Neun« noch bis in die Kriegsjahre Lesben-Bälle mit hunderten Teilnehmerinnen veranstalten – von der Gestapo zwar argwöhnisch überwacht, aber geduldet.[13]

Die praktische Umsetzung des Verfolgungsprogramms

Die Verschärfung des § 175 löste eine Prozesslawine aus. 1935 verdoppelte sich die Zahl der Verurteilungen auf 1 887, 1936 stieg sie auf 5 060, im Jahr 1937 dann nochmals auf 7 898. Und auch in den Jahren 1938 und 1939 hielt sie sich auf diesem Niveau. Auch beim Strafmaß kam es zu einer deutlichen Verschärfung. Wurden vor 1933 meist Geld- oder Freiheitsstrafen unter drei Monaten (74 %) verhängt, so zeigte sich nun eine deutlich härtere Gangart: 1936 dominierten nun Gefängnisstrafen von drei bis elf Monaten (47,2 %). In weiteren 27,4 Prozent der Fälle wurde sogar auf Gefängnis von einem Jahr und mehr erkannt. In der Regel ging mit einer Verurteilung die komplette soziale Diskreditierung einher. Dazu gehörte der Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz ebenso wie die Aberkennung von Orden und Doktortiteln. Beamte wurden »aus dem Dienst entfernt«, Ärzte verloren die Approbation.

Der massive Anstieg der Verurteilungen sollte allerdings nicht über die Probleme hinwegtäuschen, die es bei der praktischen Umsetzung des Verfolgungsprogramms gab. Denn die vielen Anweisungen und Richtlinien der Gestapo und der »Reichszentrale« führten keineswegs zu der von Himmler gewünschten »Ertüchtigung« der Polizei. Im Gegenteil: Oftmals führten sie eher zu Chaos. Das Hauptproblem war, dass die regulären Polizei- und Justizbehörden mit erheblicher Mehrarbeit belastet wurden, ohne dass ihnen dafür zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt worden wäre. Nicht nur, dass nun wesentlich mehr Strafverfahren zu bearbeiten waren. Auch der Ermittlungsaufwand war bei Verfahren gegen Homosexuelle oft wesentlich größer als bei anderen Delikten. Denn sexuelle Handlungen ließen sich nur schwer nachweisen, oft waren Wohnungsdurchsuchungen und aufwendige Zeugenbefragungen notwendig. Einige Polizeidienststellen verlegten sich deshalb auf ein vergleichsweise einfaches Ermittlungsgebiet: auf die Verfolgung pubertärer Sexualpraktiken unter Jugendlichen. So wurden zwischen 1937 und 1939 ganze Schulklassen zur Polizei vorgeladen und zu homosexuellen Erlebnissen befragt – ein Ermittlungsansatz, der die ausdrückliche Billigung Himmlers fand, fürchtete er doch, die Homosexualität werde sich ansonsten »seuchenartig« ausbreiten und die Jugend- und Männerbünde der NS-Bewegung zerstören. In vielen Regionen trug die Kriminalisierung pubertärer Sexualpraktiken dazu bei, die gewünschten »Erfolge« bei der Verfolgung »Homosexueller« zu produzieren. Im Reichsdurchschnitt stieg der Anteil entsprechender Verfahren zwischen 1936 und 1939 von 15,5 auf 23,9 Prozent.[14] Auch »wissenschaftlich« wurde diese Schwerpunktsetzung begleitet. So versuchte der NSDAP- und HJ-Mitarbeiter Karl Werner Gauhl, Prozesse der »Gruppenbildung bei Jugendlichen mit gleichgeschlechtlicher Neigung« zu ergründen und fertigte dazu diverse grafische Schaubilder an. Auch wenn er die Hitlerjugend als »ideenmäßig gebundene Gemeinschaft« in dieser Hinsicht grundsätzlich für wenig anfällig hielt und Homosexualität vor allem bei konfessionellen und bündischen Jugendgruppen auszumachen glaubte, sah auch Gauhl die Gefahr einer Unterwanderung durch Homosexuelle. Als Beispiel führte er den Nerother Wandervogel an, dessen Mitglieder nach 1933 in die HJ übergetreten seien, um dort eine »Zersetzungstätigkeit, insbesondere auf dem homosexuellen Gebiet«, zu entfalten.[15]

Der Eifer, mit dem die Verfolgungsmaßnahmen umgesetzt wurden, schwankte erheblich, was sich in deutlichen regionalen Unterschieden niederschlug. Vergleicht man die Zahl der Angeklagten bzw. der Abgeurteilten über den Zeitraum von 1931 bis 1939, dann zeigt sich eine klare Tendenz zu höheren Verfolgungsquoten in urbanen und niedrigeren in ländlichen Regionen. Der wesentliche Grund dafür war, dass die Polizeibehörden in Großstädten mit Sittendezernaten in der Regel besser aufgestellt waren und die Gestapo die Verfolgung hier oftmals mit eigenen Homosexuellendezernaten oder der Entsendung von »Sonderkommandos« unterstützte. Die »Sonderkommandos« übernahmen dann vorübergehend die Ermittlungstätigkeit, mit dem Ziel, die örtliche Kriminalpolizei anzuleiten und zu einem entschiedeneren Vorgehen zu motivieren. In der Praxis verlief die Zusammenarbeit jedoch nicht immer reibungslos. So zum Beispiel in Hamburg, wo 1935 »nur« 86 Männer nach § 175 verurteilt worden waren, weshalb im Juli 1936 ein Sonderkommando der Gestapo die Ermittlungsarbeit übernahm und das alte Sittendezernat der Kripo auflöste.[16] Meist gingen die Gestapobeamten mit den bereits vom Herbst 1934 bekannten brachialen Methoden wie Folter und Erpressung von Geständnissen vor. Auf eine entsprechende Beschwerde erklärte Josef Meisinger, der Leiter der Reichszentrale, dass die sogenannte »verschärfte Vernehmung« auch bei Homosexuellen anzuwenden sei, da unter ihnen ein Zusammenhang existiere, der »dem unter Kommunisten üblichen ähnlich« sei.[17] Der »Erfolg« der »Sonderkommandos« war in der Regel allerdings zeitlich und örtlich begrenzt. So führte das Reichsjustizministerium die regionalen Unterschiede bei der Strafverfolgung vor allem auf den »örtlich verschiedenen Einsatz der Sonderkommandos der Gestapo« zurück.[18]

Die Einweisung Homosexueller in Konzentrationslager

Für Himmler war schließlich auch die Frage, was mit Homosexuellen nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe geschehen sollte, von großer Bedeutung, denn »der Homosexuelle« kam in seinen Augen »aus dem Gefängnis genauso homosexuell heraus, wie er hineingekommen« war.[19] Die Einweisung in Konzentrationslager gewann deshalb im Laufe der Verfolgungspolitik zunehmend an Bedeutung. War sie 1934/35 noch als vorübergehende »erzieherische Maßnahme« verstanden worden, so wurde sie seit 1937 als dauerhaftes Präventionskonzept gerechtfertigt. 1937 setzte sich schließlich auch eine Differenzierung Homosexueller in »Verführer« und »Verführte« durch, die eine Identifizierung derjenigen ermöglichen sollte, bei denen die präventive Einweisung in Konzentrationslager vorzunehmen war. Die SS-Zeitschrift »Das Schwarze Korps« charakterisierte die »Verführer« am 4. März 1937 folgendermaßen: »Ihre Gefährlichkeit übersteigt jede Vorstellungskraft. Vierzigtausend Anormale, die man sehr wohl aus der Volksgemeinschaft ausscheiden könnte, sind, wenn man ihnen Freiheit lässt, imstande, zwei Millionen zu vergiften.« Mit solchen Thesen wurde der Boden bereitet für die Einweisung tausender homosexueller Männer in die nationalsozialistischen Straf- und Konzentrationslager.

Wer drei Mal zu mindestens sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde, konnte seit Dezember 1937 in ein Konzentrationslager eingewiesen werden. In einem Erlass vom 12. Juli 1940 stellte das Reichssicherheitshauptamt schließlich klar, dass »in Zukunft alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner verführt haben, nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in polizeiliche Vorbeugungshaft zu nehmen« seien.[20] Betroffen davon war fortan ein großer Teil, vermutlich fast die Hälfte der Verurteilten. In den Konzentrationslagern wurden sie besonders gekennzeichnet, zunächst unter anderem mit einem großen A wie im KZ Lichtenburg, ab etwa 1938, nach Einführung einheitlicher Häftlingskategorien, mit dem »Rosa Winkel«. Homosexuelle Häftlinge wurden grundsätzlich in die sogenannten Strafkompanien eingewiesen, in denen die Lebensbedingungen noch schlechter waren als im restlichen Lager. Verstärkt wurde ihre prekäre Situation dadurch, dass das »Prestige des rosa Winkels« in »allen KZL eindeutig negativ« war. Laut Eugen Kogon genügte »schon der Verdacht, um einen Gefangenen als Homosexuellen zu deklarieren und ihn so der Verunglimpfung, dem allgemeinen Misstrauen und besonderen Lebensgefahren preiszugeben.«[21]

Überdies gab es Zeiten, in denen »die SS den Homosexuellen besondere Aufmerksamkeit schenkte und deren Vernichtung systematisch organisierte«, so der ehemalige Häftling Conrad Finkelmeier in seinem Erlebnisbericht über Buchenwald und Ravensbrück.[22] So lässt sich für den Sommer 1942 in verschiedenen Konzentrationslagern eine Häufung der Todesfälle feststellen. In Sachsenhausen kam es zu einer Mordaktion, der fast alle dort inhaftierten Rosa-Winkel-Häftlinge zum Opfer fielen. Nachdem man sie von der »Isolierung« ins Außenlager Klinkerwerk verlegt hatte, wurden von Juli bis September 1942 mindestens 200 Männer umgebracht. In Buchenwald wurde von Juni bis September 1942 fast die Hälfte der damaligen Rosa-Winkel-Häftlinge getötet. Und auch in Ravensbrück kamen im Frühjahr und Sommer 1942 auffällig viele ums Leben.[23] Tatsächlich überlebte die Mehrheit der Rosa-Winkel-Häftlinge den NS-Terror nicht. Rüdiger Lautmann, der die Daten von 2 542 homosexuellen KZ-Häftlingen auswerten konnte, hat eine Todesrate von 60 Prozent errechnet; bei der Vergleichsgruppe der politischen Häftlinge lag sie bei 42, bei den Bibelforschern bei 35 Prozent.[24]

Besonders diejenigen, die dem Konstrukt des »Verführers« am besten entsprachen, scheinen in die Konzentrationslager eingewiesen worden zu sein: Männer, die wegen »Jugendverführung« nach § 175a verurteilt worden waren. Schon Jürgen Müller, der die KZ-Einweisungen der Kölner Kripo untersucht hatte, war zu dem Ergebnis gekommen, dass »der ›gewöhnliche Homosexuelle‹ in der Regel nicht mit der Einweisung in ein Konzentrationslager bedroht war«. Vielmehr seien es »bestimmte Homosexuellentypen« gewesen, die mit KZ-Haft rechnen mussten, nämlich »Jugendverführer«, Prostituierte und wegen Kindesmissbrauch verurteilte Männer.[25] Diese Ergebnisse werden durch neue Daten aus Leipzig bestätigt. So wies auch die Leipziger Kripo ganz überwiegend solche Männer in Konzentrationslager ein, die sie als »homosexuelle Jugendverführer« klassifizierte. Bei 29 von 81 KZ-Häftlingen gab es Vorstrafen wegen »Jugendverführung«, in weiteren 17 Fällen wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern. In acht Fällen wurden »Strichjungen« in Konzentrationslager deportiert. Bei sechs Männern ging es um »einfache« Homosexualität in Kombination mit politischer Verfolgung, bei weiteren zehn spielten diverse andere Vorstrafen eine Rolle, sodass sie in den Konzentrationslagern teilweise als »BV«, sogenannte »Berufsverbrecher« kategorisiert wurden. Nur in einem Fall ist einigermaßen zweifelsfrei nachweisbar, dass es alleine die einvernehmliche Homosexualität war, die zur KZ-Einweisung führte.[26] Hintergrund dieser Einweisungspraxis war, dass die Leipziger Kripo davon ausging, der Erlass vom 12. Juli 1940 richte sich nur »gegen homosexuelle Jugendverführer«.[27] Ob es sich bei den Ergebnissen aus Köln und Leipzig um regionale Ausreißer oder um für die KZ-Einweisungen Homosexueller repräsentative Befunde handelt, wird erst durch weitere Forschungen zu klären sein.

Ist nach diesen Daten schon anzuzweifeln, dass die »einfache« Homosexualität unter Männern ausreichte, um in ein Konzentrationslager eingewiesen zu werden, so gilt das erst recht für die weibliche Homosexualität. Auch wenn über diese Frage immer wieder spekuliert wird, fanden sich bislang keine stichhaltigen Belege dafür, dass lesbische Sexualität ein Einweisungsgrund gewesen wäre. Zwar gibt es in den Verfolgungsakten von etwa einem Dutzend (von insgesamt 130 000) Ravensbrück-Häftlingen Bezüge zum Thema Homosexualität. Bei genauer Betrachtung wird aber deutlich, dass die sexuelle Orientierung in keinem dieser Fälle ausschlaggebend war für die KZ-Einweisung.[28] Ein häufig erwähnter Fall ist der der Prostituierten Margarete Rosenberg und der Arbeiterin Elli Smula, die 1940 als Straßenbahnschaffnerinnen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) »dienstverpflichtet« wurden. Wenige Wochen später wurden sie von ihrem Arbeitgeber angezeigt, weil sie »Arbeitskameradinnen mit in die Wohnung nehmen, sie unter Alkohol setzen und dann mit ihnen gleichgeschlechtlich verkehren«.[29] Beide wurden schließlich ins KZ Ravensbrück deportiert, wo man sie als politische Häftlinge registrierte, aber auch auf ihre lesbische Veranlagung hinwies.[30] In Publikationen zu diesem Fall wird deswegen meist behauptet, die beiden seien »wegen ihres Lesbischseins von Staats wegen verfolgt« worden.[31] Eine Interpretation, die in die Irre führt, denn der BVG ging es nicht um die sexuellen Handlungen, sondern darum, dass die Beteiligten »am nächsten Tag nicht ihren Dienst versehen konnten« – wofür im Wesentlichen der Alkoholkonsum verantwortlich gewesen sein dürfte. So habe Rosenberg »während der 1 ½ Monate ihrer Beschäftigung bei der BVG 16 Tage« gefehlt,[32] wodurch »der Betrieb des Straßenbahnhofs Treptow stark gefährdet« worden sei.[33] Derartige »Dienstpflichtverletzungen« wurden streng verfolgt, erst recht bei einem kriegswichtigen Betrieb wie der BVG. Tatsächlich waren sie auch der Grund für die Verhaftung und KZ-Einweisung der beiden Frauen. So notierte die Gestapo auf der Karteikarte von Rosenberg als »Grund der Schutzhaft« zunächst »Arbeitsverweigerung«, ersetzte den Eintrag dann aber durch die Formulierung: »Hat die Arbeit vernachlässigt.«[34]

Fazit

Die NS-Zeit markiert einen historischen Höhepunkt in Sachen Homosexuellenverfolgung. Wohl nie zuvor wurden in so kurzer Zeit so viele Homosexuelle zu Gefängnis- oder Zuchthausstrafen verurteilt, ganz zu schweigen von der Verschleppung mehrerer tausend Männer in die NS-Konzentrationslager. Im Kern ging es bei der Verfolgungspolitik aber weniger um die »veranlagten« Homosexuellen, die in den Augen der Gestapo nur eine kleine Minderheit darstellten, als vielmehr um die breite Masse jener Männer in NS-Organisationen und »Männerstaat«, die man für besonders anfällig hielt für Homoerotik und Homosexualität. Ihre »Verführung« zu verhindern, war der eigentliche Zweck der Verfolgungsmaßnahmen, hätte sie in Himmlers Augen doch unweigerlich zur »Zerstörung des Staates« geführt. Erst dieses Bedrohungsszenario macht plausibel, warum Himmler und die Gestapo die Homosexualität für »eine Staatsgefahr mindestens vom gleichen Umfange wie der Kommunismus« hielten.[35] Und es macht auch verständlich, warum die Verfolgungspolitik auf homosexuelle Männer zielte.

Aus dem Blick sollte aber auch nicht geraten, dass trotz der massiven Verfolgungspolitik nur ein Bruchteil der mutmaßlichen Homosexuellenpopulation vor Gericht gestellt wurde. Insofern stellt sich die Frage, was erklärungsbedürftiger ist: Wie es Polizei und Justiz gelang, vielleicht zehn Prozent der schwulen Männer vor Gericht zu stellen? Oder wie es den restlichen 90 Prozent gelingen konnte, sich der Verfolgung zu entziehen? Ohne Frage hatten auch die Letzteren unter den mittelbaren Folgen der Kriminalisierung zu leiden: Unter der Stigmatisierung als »175er«, mit der soziale Ächtung, Diskriminierung sowie der Zwang zu Versteckspiel und einem ausgefeilten Stigma-Management einhergingen. Doch gerade deswegen wäre es verfehlt, ihr Schicksal auf das bloßer »Opfer«, die den Umständen hilflos ausgeliefert waren, zu reduzieren. Denn ein solches »Opferparadigma« verleitet zu Simplifizierung und selektiver Wahrnehmung. Übersehen wird dabei gerne, dass Lesben und Schwule oftmals (auch) sehr eigenwillige Akteure waren und dass es einem beträchtlichen Teil von ihnen gelang, ihr Schicksal trotz widriger Umstände mehr oder weniger »erfolgreich« zu gestalten.[36]

 

Dr. Alexander Zinn ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fritz Bauer Institut der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Seit 2008 ist Zinn Mitglied im Internationalen Beirat der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten. 2018 erschien im Campus Verlag seine Studie »Aus dem Volkskörper entfernt«? Homosexuelle Männer im Nationalsozialismus.

 

[1]    Hans Joachim Schoeps, Überlegungen zum Problem der Homosexualität. In: Der homosexuelle Nächste. Symposionband in der Reihe der Stundenbücher. Hamburg 1963. S. 74–114, hier 86.

[2]    »Das sind Staatsfeinde«, in: Das Schwarze Korps, 3 (1937), Folge 9, 4.3.1937, S. 1 f.

[3]    Rede Hitlers vom 13.7.1934. Zit. nach Max Domarus, Hitler. Reden und Proklamationen 1932–1945, Band 1: Triumph, Halbband 1: 1932–1934, München 1965, S. 415 f.

[4]    Brief von Dr. Werner Best vom 28.6.1984. Zit. nach Burkhard Jellonnek, Homosexuelle unter dem Hakenkreuz. Die Verfolgung von Homosexuellen im Dritten Reich, Paderborn 1990, S. 98.

[5]    Ernst Röhm, Geschichte eines Hochverräters, München 1934, S. 269. Zu Röhms angeblicher Intervention gegen die Kneipenschließungen vgl. Diels, Lucifer ante Portas, Stuttgart 1950, S. 129.

[6]    Günter Grau (Hg.), Homosexualität in der NS-Zeit. Dokumente einer Diskriminierung und Verfolgung, Frankfurt am Main 1993, S. 87–89.

[7]    Rudolf Klare, Homosexualität und Strafrecht, Hamburg 1937, S. 134 f.

[8]    Hessisches Staatsarchiv Marburg, Bestand 180 Eschwege, Nr. 1718), Richtlinien vom 11.5.1937, Bl. 109 f., 112R.

[9]    Bundesarchiv, R 3001/20973, Protokoll der 45. Sitzung der Strafrechtskommission vom 18. 9. 1934, Bl. 531 f.

[10]  Vortrag Freislers zur Strafrechtspflege im Kriege vom 31. 3. 1942 (BArch, R 3001/24162, Bl. 27); Sitzungsprotokoll des Generalstaatsanwalts von Jena (ThHStA Weimar, Generalstaatsanwalt, Sign. 430, Bl. 195–199, hier 196). Zur Fehlinterpretation der Freisler-Rede durch Claudia Schoppmann, die diese als bloße Meinungsbekundung abtut, vgl. Alexander Zinn, »Aus dem Volkskörper entfernt«? Homosexuelle Männer im Nationalsozialismus, Frankfurt am Main 2018, S. 284 und 593, Anm. 192.

[11]  Vgl. Samuel Clowes Huneke, The Duplicity of Tolerance. Lesbian Experiences in Nazi Berlin. In: Journal of Contemporary History, 54 (2019) 1, S. 30–59.

[12]  Bericht der Gestapo vom 23. 5. 1940 (LAB, A Pr. Br. Rep. 030-02-05, Nr. 922, unpag.).

[13]  Jens Dobler, Von anderen Ufern. Geschichte der Berliner Lesben und Schwulen in Kreuzberg und Friedrichshain, Berlin 2003, S. 182–190.

[14]  William Knopp, Walter Rätz, Kriminalität und Gefährdung der Jugend. Lagebericht bis zum Stande vom 1. Januar 1941. Hg. vom Jugendführer des Deutschen Reiches, Berlin 1941, S. 89.

[15]  Karl Werner Gauhl, Statistische Untersuchungen über Gruppenbildung bei Jugendlichen mit gleichgeschlechtlicher Neigung unter besonderer Berücksichtigung der Struktur dieser Gruppen und der Ursache ihrer Entstehung, Darmstadt 1940, S. 31, 61, 162–175.

[16]  Vgl. Stefan Micheler, Selbstbilder und Fremdbilder der »Anderen«. Männer begehrende Männer in der Weimarer Republik und der NS-Zeit, Konstanz 2005, S. 314–317 und S. 323–328; Frank Sparing, »… wegen Vergehen nach § 175 verhaftet«. Die Verfolgung der Düsseldorfer Homosexuellen während des Nationalsozialismus, Düsseldorf 1997, S. 84 f.

[17]  Zit. nach Sparing, Vergehen, S. 133.

[18]  Bundesarchiv, R 3001/21165, Vierteljahresberichte des Reichsjustizministeriums.

[19]  Heinrich Himmler, Geheimreden 1933 bis 1945 und andere Ansprachen. Hg. von Bradley F. Smith und Agnes F. Peterson, Frankfurt am Main 1974, S. 98 f.

[20]  Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Erlaßsammlung. Schriftenreihe des Reichskriminalpolizeiamtes. Hg. vom Reichssicherheitshauptamt, Nr. 15, Berlin 1941, Bl. 196.

[21]  Eugen Kogon, Der SS-Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, Frankfurt am Main 1946, S. 263.

[22]  Conrad Finkelmeier, Die braune Apokalypse. Erlebnisbericht eines ehemaligen Redakteurs der Arbeiterpresse aus der Zeit der Nazityrannei, Weimar 1947, S. 141.

[23]  Zinn, Volkskörper, S. 315.

[24]  Rüdiger Lautmann (Hg.), Seminar: Gesellschaft und Homosexualität, Frankfurt am Main 1977, S. 350.

[25]  Jürgen Müller, Praxis polizeilicher Vorbeugungshaft. In: Olaf Mußmann (Bearb.), Wissenschaftliche Tagung. Homosexuelle in Konzentrationslagern. Vorträge, Bad Münstereifel 2000, S. 39–43, hier 43.

[26]  In sechs weiteren Fällen ließ sich die Vorgeschichte der KZ-Einweisung nicht klären.

[27]  SächsStA Leipzig, Bestand 22073, Polizeipräsidium, PP-S – Nr. 2001, Vermerk der Kripo vom 14. 9. 1940, Bl. 15.

[28]  Zinn, Volkskörper, S. 312–314; ders., »Abschied von der Opferperspektive. Plädoyer für einen Paradigmenwechsel in der schwulen und lesbischen Geschichtsschreibung«, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, 67 (2019), H. 11, S. 934–955, hier 945–949.

[29]  Gestapo-Vermerk vom 26.9.1940 (Landesarchiv Berlin, A Rep. 358-02, Nr. 111948 – Strafverfahren gegen Artur Rosenberg wg. Zuhälterei, Bl. 2).

[30]  ITS-Archiv, Transportliste vom 30. 11. 1940, Dokumente 1.1.35.1/3761421 und 1.1.35.1/3761422.

[31]  Claudia Schoppmann, Zeit der Maskierung. Zur Situation lesbischer Frauen im Nationalsozialismus. In: Burkhard Jellonnek/Rüdiger Lautmann (Hg.), Nationalsozialistischer Terror gegen Homosexuelle. Verdrängt und ungesühnt, Paderborn 2002, S. 71–93, hier 78.

[32]  Urteil vom 25. 11. 1941 (Landesarchiv Berlin, A Rep. 358–02, Nr. 111848 – Strafverfahren gegen Margarete Rosenberg wg. Meineids), S. 6.

[33]  Gestapo-Vermerk vom 26.9.1940 (ebd., Bl. 2).

[34]  Schutzhaft-Karteikarte Margarete Rosenberg (BArch, R/58/9692).

[35]  Gestapo-Bericht vom 4. 12. 1935. LHA Koblenz, Bestand 584/1, Nr. 8191, Bl. 31.

[36]  Vgl. Zinn, »Abschied von der Opferperspektive«. S. 955.