(Gehalten während des 45. Bundesweiten Gedenkstättenseminars, Halle, Mai 2006.)..Am 17. Juni 2004 beendete die deutsche Justiz die Strafverfolgung von NS-Verbrechern. An diesem Tag hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Hamburger Verurteilung des damals 94jährigen vormaligen SS-Obersturmbannführers und Sicherheitschefs in Genua, Friedrich Engel, wegen Mordes in 59 Fällen zu sieben Jahren Gefängnis auf und stellte die Sache ein. Vor drei Wochen konnte man der Presse entnehmen, dass Engel verstorben sei...Begonnen hatte die Verfolgung rund 60 Jahre zuvor, am 13. Januar 1941. Auf der in London tagenden III. Interalliiertenkonferenz beschlossen Delegierte aller damals von Deutschland besetzten Staaten: „Zu den Hauptzielen der Alliierten gehört die Bestrafung der für diese Verbrechen Verantwortlichen, gleichgültig ob (sie) diese Taten anordneten, sie selbst begin-gen oder irgendwie daran teilnehmen. In ihrer „Moskauer Erklärung“ vom 1. November 1943 übernahmen die „Großen Drei“, Roosevelt, Churchill und Stalin, diese Forderung, wobei sie damals noch dazu neigten, die „Erzverbrecher“ Hitler, Goebbels, Göring, Himmler, Ribben-trop und Keitel kurzerhand zu erschießen und Strafprozesse nur für die zweite Garnitur durchzuführen. Zu den Alliiertenprozessen ist im vorigen Referat alles Nötige gesagt worden...Strafverfolgung uns Systemgegensatz..Die Strafverfolgung durch deutsche Gerichte war von Anfang an vom Systemgegensatz der beiden deutschen Staaten geprägt und hier wie dort stets mit Blick auf den anderen Teilstaat betrieben..Das wurde schon gleich nach dem Krieg offenbar. Im März 1946 kündigten die General-staatsanwälte von Sachsen und Thüringen Schroeder (Tägliche Rundschau, 14.3.1946) und Kuschnitzky an, bei Beurteilung von Nazi-Verbrechen das Recht des Dritten Reiches unbe-rücksichtigt zu lassen. Die beiden Ankläger hatten einige Entscheidungen ostdeutscher Ge-richte kommentiert, die die Justiz des Dritten Reichs betrafen, zwar nicht direkt Richter, aber doch Taten der Justiz. In Nordhausen hatte das Landgericht den Justizangestellten Puttfarken zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, der einen Nazi-Gegner denunziert hatte, woraufhin die-ser zum Tode verurteilt wurde. Das Urteil bezeichnet Puttfarken als Mordgehilfen, womit die damals ungeheuerliche Behauptung verbunden war, die Richter des Dritten Reichs seien Mörder gewesen. In Halle hatte man die beiden Scharfrichter Rose und Kleine, die mindes-tens 650 Todesurteile vollstreckt hatten, gar zum Tode verurteilt. Gegen einen Wehrmachts-deserteur, der sich seiner Festnahme und dem sicheren Todesurteil durch Tötung eines Wachtmeisters entzogen hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Die beiden zitierten General-staatsanwälte rechtfertigten diese Urteile damit, dass die „Gesetzgebung des national-sozialistischen Parteienstaates, aufgrund deren die Todesurteile ..... ergangen sind, .... jeder rechtlichen Gültigkeit“ entbehrte, denn „kein Richter kann sich auf ein Gesetz berufen ..., das nicht nur ungerecht, das verbrecherisch ist. Wir berufen uns auf die Menschenrechte, die über allen geschriebenen Satzungen stehen, auf das unentziehbare Recht, das verbrecherischen Be-fehlen menschlicher Tyrannen Geltung versagt“. Mit diesen pathetischen Worten kündigte sich eine Rechtsprechung auf der Grundlage des Völkerstrafrechts an, wie es in den Nürnber-ger Prozessen entwickelt wurde. Ausgerechnet der von den Nazis amtsenthobene Heidelber-ger Strafrechtslehrer und Rechtsphilosoph Gustav Radbruch tritt 1946 in einem kleinen, nur zweieinhalb Seiten langen Aufsatz in der Süddeutschen Juristenzeitung mit dem Titel „Ge-setzliches Unrecht und über gesetzliches Recht“ dem scharf entgegen. Es sollte der folgen-reichste Kurzaufsatz der deutschen Rechtsgeschichte werden und Radbruchs meist zitierter, in der Regel falsch zitierter, denn was Radbruch so scharf angreift, insbesondere Kuschnitzkys Forderung, „formaljuristische Bedenken (dürften) den klaren Sachverhalt nicht trüben“ ist die Verwendung naturrechtlicher Formeln im Strafrecht. Dieses als „Radbruchsche Formel“ zu bezeichnen, wie es heute gand und gäbe ist, stellt eine groteske Verdrehung der Rechtsge-schichte dar, und es ist eine Ironie dieser Geschichte, dass die Schroeder-Kuschnitzkysche Formel, wie sie eigentlich heißen müsste, in Strafverfahren gegen DDR-Funktionäre an ihren Ursprungsort zurückkehrte. Doch das ist eine andere Geschichte..Radbruch wandte damals ein, dass ein Strafrichter gar nicht berechtigt sei, die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Urteils zu überprüfen. Eine sehr westdeutsche Position, welche die Rechtsordnung des Dritten Reichs nicht in Frage stellt. Die beiden Staatsanwälte nehmen da-gegen in ihren Äußerungen die Rechtsprinzipien der Nürnberger Prozesse auf, insbesondere des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 mit seinem zentralen Straftatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Auf das komplizierte Geflecht strafrechtlicher Dogmatik mit seinen ver-schiedenen Täterschafts- und Teilnahmekonstruktionen, seinen zahlreichen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen und den vielfachen subjektiven Merkmalen zum direkten und bedingten Vorsatz, die den Gerichten vielfältige Möglichkeiten eröffneten, zu Freispruch oder Verfahrenseinstellung zu kommen, ließen sich weder die Alliierten noch die Justiz der sowje-tisch besetzten Zone ein.....Die westdeutschen Juristen haben gegen die Strafverfahren wegen staatlich angeordneter oder geduldeter Verbrechen immer wieder eingewandt, dass unser Strafrecht für diese Taten nicht passe, und man daher deren Ahndung dem jüngsten Gericht überlassen solle. Daran ist richtig, dass mit Vorschriften, die für eine rechtsstaatliche Normallage gemacht sind, das Problem nicht zu bewältigen ist. Daher hat man für Staatsverbrechen das internationale Strafrecht ent-wickelt, welches ermöglicht, die Taten einzelner individuell zu werten. Natürlich darf die Strafvollstreckungsinstanz nicht rechtskräftige Gerichtsurteile korrigieren, aber niemand war gezwungen, im Dritten Reich Scharfrichter zu werden, damals ein krisensicheres und sehr einträgliches Gewerbe, und wer diese Aufgabe unter derartigen Bedingungen unternahm, kann sich nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht darauf herausreden, dass er nach den Zu-ständigkeitszuweisungen des Dritten Reichs „rechtmäßig“ gehandelt habe..In der sowjetisch besetzten Zone und anschließend in der DDR gab es insgesamt 12.890 Ver-urteilungen, 1.578 Freisprüche und 2.187 Verfahrenseinstellungen (129 Todesurteile, 274 le-benslange und 12.500 zeitige Freiheitsstrafen)..In Westdeutschland, also den drei Westzonen und der Bundesrepublik, wurden zwar rund 105.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die führten aber nur zu 6.488 Verurteilungen (12 Todesstrafen, 163 lebenslange und 6.198 zeitige Freiheitsstrafen). Gegen 91.466 Personen wurde das Verfahren eingestellt oder sie wurden freigesprochen..In der DDR gab es also ziemlich genau doppelt so viele Verurteilungen wie in Westdeutsch-land, bezogen auf die Bevölkerungszahl sogar sechs mal so viele, wobei auch noch in Rech-nung zu stellen ist, dass die Mehrzahl Schwerbelasteter lieber in die Westzonen zog oder sich – solange das noch möglich war – nach Westen absetzte..Von den rund 6.500 westdeutschen Verurteilungen fanden 5.600 in den ersten vier Nach-kriegsjahren statt. Das gleiche Phänomen kann man in Ostdeutschland beobachten. Nach den Waldheim-Verfahren des Jahres 1950 gab es dort nur noch 739 Verfahren und nach 1956 so-gar nur ganze 124...Das Versagen der westdeutschen Justiz..Mögen die Ergebnisse der Strafverfolgung von Nazi-Tätern in West- und Ostdeutschland ähnlich sein, so war doch die juristische Bewertung der Taten völlig verschieden. .Über die Qualität der Verfolgung der Täter in Westdeutschland Herrscht inzwischen Einver-nehmen, sogar offizielle Sprecher der Justiz, wie der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP), kritisieren die Gerichte, die in „geradezu skandalöser Weise versucht ha-ben, national-sozialistische Verbrecher wenn nicht ganz freizusprechen oder außer Verfol-gung zu setzen, so doch nur mit milden Strafen“..Anfang der 50er war der Zeitgeist jedoch ein völlig anderer, und alle drei Staatsgewalten, Ge-setzgebung, Administration und Justiz waren schon zu Beginn der Bundesrepublik der Mei-nung des SPD-Sprechers für Kriegsgefangenen- und Heimkehrerfragen, Pfarrer Hans Merten: „Wir müssen Schluss machen .... mit der Rechtspraxis, deren Grundlagen von dem Willen zur Rache und zur Vergeltung diktiert sind“, dies sei schließlich „die Herzensangelegenheit des ganzen deutschen Volkes“, wobei er erneut hunderttausende überlebender Nazi-Opfer von diesem ausschloss. Besonders deutlich schlug sich diese Schlussstrich-Mentalität in der Rechtsprechung westdeutscher Gerichte nieder, die nach dem Auslaufen des Gesetzes Nr. 10 in der BRD mit vielerlei windigen Rechtskonstruktionen die Strafverfolgung unterlief...Deren bekannteste war sicher eine eigenwillige Täterschaftskonstruktion, die fast alle Be-schuldigten zu Gehilfen herabstufte.. Das Landgericht Hannover verurteilte zum Beispiel einen NS-Täter, der etliche Morde ei-genhändig begangen hatte, als „Mordgehilfen“, als bloßen Helfer des eigentlichen Täters. Seinen Vorgesetzten, der ihm entsprechende Befehle gegeben hatte, verurteilte das Gericht als „Anstifter“. Da es zwischen diesen beiden keinen weiteren Akteur gab, blieben die Morde Taten ohne Täter. In der Folgezeit bürgerte sich ein, entsprechend dem nationalsozialistischen Führerprinzip nur die führenden und sämtlich bereits toten Nazi-Führer als Täter zu bezeich-nen und alle anderen als Gehilfen. Das Schwurgericht Ulm beschreibt im August 1958 nach dem viel beachteten Einsatzgruppenprozess zum Beispiel die brutale Ermordung von 4.000 Menschen im litauischen Grenzgebiet durch SS-Einsatzgruppen, um dann festzustellen: „die Urheber für die Maßnahmen .... sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Schwurge-richts Hitler, Himmler, Heydrich und deren nähere Umgebung“. Die Angeklagten wurden sämtlich als Gehilfen zu niedrigen Zuchthausstrafen (durchschnittlich pro festgestelltem Mord zu zwei Tagen) verurteilt. Sogar Täter, die aus freiem Antrieb, ohne Auftrag und Befehl ge-mordet hatten, stuften die Gerichte als bloße Gehilfen ein. Ein abschreckendes Beispiel dafür bietet das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Dezember 1933 gegen Theodor Pillich. Die-ser war Angehöriger einer Pioniereinheit, die an der Massentötung nicht beteiligt war. Als er einen Tag Urlaub hatte, bat er darum, „diesen Tag nützlich verbringen“ und bei Massener-schießungen mitmachen zu dürfen. Das Gießener Urteil schildert in grauenhaften Details, wie Pillich zwei Kleinkinder, die sich an den Beinen ihres Vaters festklammerten, erst von diesem losschoss, um dann den Vater zur Hinrichtung zu führen, dass er Polizeibeamte, die sich bei dem Massaker abseits hielten, antrieb und an ihre „Pflichten“ erinnerte. Er hatte seinen Foto-apparat mitgebracht, knipste eifrig und ließ sich in der Art eines Großwildjägers mit seinen „Trophäen“ ablichten. Die Fotos zeigte er nach der Aktion stolz im Casino herum, sie wurden ihm später zum Verhängnis, als man sie bei einer Hausdurchsuchung fand, in einem Album mit dem Titel „Die schönsten Tage meines Lebens“. Das Gericht verurteilte ihn wegen bloßer Beihilfe zum Mord, weil er angeblich „ohne eigenen Tötungsvorsatz“ gehandelt hatte. Da man ihm immerhin 162 Fälle nachweisen konnte, wurde die vom Gesetz vorgesehene Min-deststrafe von drei Jahren erhöht, um ganze drei Monate..Im Prozess wegen der Ermordung von mehr als 600.000 jüdischen Frauen, Kindern und Män-nern im Lager Belcec wurde 1965 nur ein einziger – Josef Oberhauser – vom Landgericht München verurteilt. Wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 300.000 Fällen bekam er vier Jah-re und sechs Monate (7,8 Minuten pro Mord). Mit Beschluss vom 30. Januar 1964 hatte die 4. Strafkammer des Landgerichts die Eröffnung des Hauptverfahrens sogar gänzlich abge-lehnt, denn „bei den Angeschuldigten handelt es sich ausnahmslos um Leute, die sich keines-wegs durch besondere Aktivität im Sinne des nationalsozialistischen Gewaltregimes aus-zeichneten und durch gewissenlosen Missbrauch von Machtstellungen ... dem Unrecht Vor-schub leisteten.... Ein Schuldvorwurf kann gegen sie nicht erhoben werden“..Verglichen mit diesem Verfahren, bei dem die Bundesrichter „keine Verletzung der Verfah-rensbestimmungen feststellen“ konnten – seine Untadeligkeit mag man daran erkennen, dass dem Admiral Canaris während der Verhandlung das Nasenbein gebrochen wurde –, vergli-chen mit diesem Verfahren könnte man die Waldheim-Prozesse geradezu als Muster an Rechtsstaatlichkeit bezeichnen. Zur Erinnerung: Schon 1954 hatte das Kammergericht die Waldheim-Urteile für von Anfang an nichtig erklärt...Ostdeutsche NS-Verfahren..In der Bundesrepublik und Westberlin wurden Vorermittlungsverfahren gegen 106.496 Per-sonen eingeleitet, von denen allerdings nur 4.482 verurteilt wurden. Auf dem Gebiet der DDR gab es 12.879 Verurteilungen. Das sind doppelt so viele und bezogen auf die Bevölkerungs-zahl sogar sechsmal mehr.. Freisprüche waren in der DDR-Rechtsprechung gegen NS-Täter seltener (BRD 49 % der An-klagen, DDR 17), die Strafen waren höher, der Prozentsatz der Schreibtischtäter unter den Verurteilten sehr viel höher...Nach der Wende ist oft versucht worden, die Justiz der DDR als Stasi-gesteuert hinzustellen, die Urteile als justizförmige Absegnung andernorts (z.B. beim ZK der SED) getroffene Ent-scheidungen. Der niederländische Strafrechtsprofessor Christian Frederik Rüter hat in seiner gründlichen Analyse sämtliche DDR-Urteile gegen NS-Täter, die er in Fortführung seiner Sammlung westdeutscher Urteile unter dem Titel Justiz und NS-Verbrechen vorgenommen hat, diese Behauptung widerlegt. Die Stasi hat zwar oft als Anklagebehörde fungiert, vorab auch ihre Vorstellungen vom Verfahrensablauf skizziert, aber in Gerichtsverfahren gegen NS-Täter lässt sich eine Einflussnahme des MfS nicht nachweisen..Eine solche Steuerung hat sich auch in den Rehabilitierungsverfahren nicht belegen lassen. So wurde zum Beispiel in allen Fällen wegen Justizverbrechen Verurteilter der Rehabilitations-antrag zurückgewiesen und mit der Behauptung, seine Verurteilung habe Waldheim-Qualität gehabt, ist kein Antragsteller durchgedrungen. Gegen die behauptete Steuerung der Verfahren gegen NS-Täter in der Nachkriegszeit, also der 683 seit 1952 verurteilten Personen, spricht auch, dass in 193 Verfahren (28 %) die Urteile mindestens einmal, manchmal sogar mehrmals vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wurden und 244, also 35 Prozent der Verfahren mit Freispruch oder Verfahrenseinstellung endeten..Die Urteile erscheinen auch bei heutiger Lektüre – sieht man einmal von den spektakulären Schautribunalen gegen die in Abwesenheit Verurteilten Globke und Oberländer ab – ausge-wogen. Sie sind frei von den Verharmlosungen des früheren Geschehens, von denen west-deutsche Urteile oft bestimmt waren. Gewöhnungsbedürftig sind allenfalls die antifaschisti-schen Pflichtübungen, solche Distanzierungen von der Nazi-Herrschaft hätte man sich freilich in manchem West-Urteil auch gewünscht..Freilich offenbart die Analyse der DDR-Verfahren gegen Nazitäter nicht die ganze Wahrheit und – so wichtig es ist, hierzu einiges richtigzustellen – darf man den Blick nicht nur auf diese richten. In der DDR waren nämlich weniger die durchgeführten Gerichtsverfahren zu bean-standen, als vielmehr die nicht stattgefundenen. Neuere Veröffentlichungen, die sich speziell mit der Rolle des Ministeriums für Staatssicherheit bei der Verfolgung von Nazi-Verbrechen beschäftigen, die voluminösen Studien von Christian Meyer-Seitz (Die Verfolgung von NS-Straftaten in der sowjetischen Besatzungszone, 1998), Annette Weinke (Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigung 1949-1969, 2002), Henry Leide (NS-Verbrecher und Staatssicherheit, 2005) sowie Christian Dirks (Die Verbrechen der anderen, 2005) belegen mit zahlreichen Falldarstellungen die Selektivität der Verfolgung von NS-Tätern......Die DDR hat sich, zu diesem Ergebnis kam der zitierte Amsterdamer Strafrechtsprofessor Rüter, gegenüber der NS-Herrschaft wie ein von Nazi-Deutschland besetztes Land verhalten, die Rechtsprechung sei der holländischen sehr ähnlich und ganz anders als die bundesdeut-sche..Dieses Phänomen erklärt sich aus den verschiedenen Entstehungsbedingungen beider deut-scher Staaten und ihrer ganz entgegengesetzten Legitimationsgrundlage. Die Führungsschicht zunächst der SBZ, seit Oktober 1949 der DDR, war nach dem Krieg fast komplett aus dem Exil zurückgekehrt und von der Besatzungsmacht in ihre Stellen eingesetzt, also der Bevölke-rung, die sich in nichts von der westdeutschen unterschied, vorgesetzt worden. Die politischen Kader hatten die Nazi-Jahre vorwiegend in der Sowjetunion verbracht, die kulturellen fast ausschließlich in westlichen Exilländern (Ernst Bloch, Bert Brecht, Stefan Heym, Anna Seg-hers, Arnold Zweig und viele andere)...Die auch in Ostdeutschland mehrheitlich aus großen und kleinen Nazis bestehende Bevölke-rung begegnete den Remigranten – wie im Westen (Thomas Mann, Willy Brandt, Marlene Dietrich) – mit großen Vorbehalten, wie diese auch ihr...Im Gegensatz zu der nur zu einem geringen Teil aus NS-Gegnern und –verfolgten bestehen-den politischen Führungsschicht Westdeutschlands, die sich mit vorsichtigem Lavieren zwi-schen den Forderungen der Besatzungsmächte und der Stimmung im Volk die Loyalität brei-ter Massen sichern musste, sonst hätten sie die Wahlen verloren, war die ostdeutsche weniger von der Akzeptanz der Bevölkerung abhängig. Sie vertraute ohnehin mehr der Besatzungs-macht als der Stimmung im Volk, wobei allerdings auch sie bemüht war, den Bogen nicht zu überspannen...Ihre Legitimation bezog die DDR aus dem vollständigen Bruch mit der Vergangenheit. Die Untaten der Nazizeit erschienen ihr nicht als Ausnahmen, sondern als typische Erscheinungen eines verbrecherischen Systems. Ohnehin wurden die Nazi-Jahre nicht als Betriebsunfall der Geschichte angesehen, wie durchgängig im Westen, sondern als letzte Konsequenz des kapi-talistischen Wirtschaftssystems. Eine Theorie, die auch unter westdeutschen Intellektuellen lange viele Anhänger hatte (Max Horkheimer: Wer vom Kapitalismus nicht reden will, soll zum Faschismus schweigen). Daher sollte mit der Einführung der sozialistischen Gesell-schaftsordnung jede Verbindung zur Vergangenheit gekappt werden...Die Bundesrepublik und die Vergangenheit..Gänzlich anders stellten sich die Startbedingungen der Bundesrepublik dar. Zwar kam es auch hier zu einem grundlegenden Austausch der politischen Führungsschicht, in Wirtschaft, Ver-waltung, Justiz und bald auch beim Militär war eine große personelle Kontinuität jedoch die Regel, und auf diese musste die Politik Rücksicht nehmen. Allzu radikal wollte man daher nicht mit der Vergangenheit brechen. Die erstrebte Kontinuität, die in der 131er-Gesetzgebung, den Bekenntnissen zu den „großartigen Leistungen des Reichsgerichts“, dem Anspruch der Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs und der Verteidi-gung der wohlerworbenen Rechte der Beamtenschaft zum Ausdruck kam, konnte aber nur um den Preis der Verleugnung, Bagatellisierung und Beschönigung des geschehenen Unrechts erreicht werden, und wo es allzu monströs war, mit dessen Beschweigen“, wie der Philosoph Hermann Lübbe es nannte...Die beschriebene Haltung zur Vergangenheit kommt in zahllosen, auch höchstrichterlichen Strafurteilen zum Ausdruck, von denen heute selbst der konservative Präsident des Bundesge-richtshofs sagt, dass er sich für sie schäme. Zum Beispiel in dem Urteil gegen die als SS-Standgericht getarnten Mörder der Widerstandskämpfer Canaris, von Dohnanyi, Oster, Dr. Sack, Gehre und Bonhoeffer. Sie waren nach einer „Gerichtsverhandlung“, bei der in Sach-senhausen und Flossenbürg der SS-Obersturmbammführer Huppenkothen als Ankläger fun-gierte und drei ihm nachgeordnete SS-Männer als Richter, Verteidiger gab es nicht, und die Verurteilten wurden im Anschluss an das Verfahren nackt an Drahtschlingen aufgehängt. Der Bundesgerichtshof sah die SS-Männer als „unabhängige Richter“ an und konnte „keine Ver-letzung zwingender Bestimmungen in der Verfahrensgestaltung feststellen“. Er leitete seine Bewertung mit den Worten ein: „Ausgangspunkt ist das Recht des Staates auf Selbstbehaup-tung. In einem Kampf um Sein oder Nichtsein sind bei allen Völkern jeher strenge Gesetze zum Staatsschutz erlassen worden“. Und er kommt schließlich zu dem Ergebnis: Einem Richter kann angesichts seiner Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er glaubte, Widerstandskämpfer zum Tode verurteilen zu müs-sen“. Der Richter Dr. Thorbek wurde freigesprochen, der Ankläger Huppenkothen lediglich verurteilt, weil die Urteile ohne Bestätigung durch den Gerichtsherrn Ernst Kaltenbrunner vollstreckt worden waren...Schlussstrichmentalität auch in der DDR.. Nach der Prozessserie von Waldheim war man aber auch in der DDR zu der Auffassung ge-langt, dass endlich einmal Schluss sein müsse und führte nur noch sehr selten Strafverfahren wegen NS-Verbrechen durch. Viele Belastete hatten sich nach Westdeutschland abgesetzt, und sicher hat man auch in der DDR den Umfang der NS-Verbrechen oder die Zahl der an ihnen Beteiligten unterschätzt. Obwohl die Nazi-Untaten nie systematisch erforscht wurden, stieß man immer wieder auf Schwerbelastete. Da aber die DDR die Bonner Republik stets als Hort der Nazi-Verbrecher darstellte und für sich in Anspruch nahm, „auf ihrem Gebiet den .... Nazismus ausgerottet“ zu haben, was sie sich 1968 mit diesen Worten sogar in die Verfassung schrieb (Artikel 6 Abs. 1), versuchte die Stasi Entdeckungen von Nazi-Verbrechern unter der Decke zu halten, was nur möglich war, wenn man sie nicht anklagte. Harald Heyns zum Bei-spiel, vormals Leiter der SD-Außenstelle Caen in der Normandie, 1948 wegen der Ermordung von mindestens 80 Franzosen vor einem britischen Gericht angeklagt, war in einer Verhand-lungspause geflohen und unter falschem Namen in der DDR untergetaucht. 1957 geriet der Justitiar der VEB-Schwarzmetallurgie-Projektierung Berlin erstmals ins Visier der Stasi. Nach und nach kam seine wahre Identität ans Licht, und obwohl er in Frankreich in Abwe-senheit zum Tode verurteilt wurde, obwohl französische Nazi-Opfer und Kommunisten nach ihm forschten, und obwohl – oder weil – er im Kölner Lischka-Prozess um die Verbrechen in Frankreich, bei dem DDR-Staranwalt Dr. Kaul die Nebenklage vertrat, mehrfach erwähnt wurde, beschied man die in Ost-Berlin anfragende Staatsanwaltschaft Dortmund, Heyns sei nicht in der DDR ansässig. Der bei Henry Leide dokumentierte Vorgang (Seite 373 ff.) offen-bart die panische Furcht der Stasi, die gegen die Bundesrepublik geführten Kampagnen könnten sich als Bumerang erweisen und die „Ausrottung des Nazismus“ in Zweifel gezogen werden. So auch, als anlässlich des Frankfurter Ausschwitz-Prozesses – Nebenkläger auch hier Dr. Kaul – ein halbes Dutzend Ausschwitz-Funktionäre, unter ihnen I.G.-Farben-Direktor Roßbach und Lagerzahnarzt Willi Frank sowie einige Wachmannschaftsdienstgrade ermittelt wurden, ohne dass ihnen die DDR ein Haar krümmte. .Allerdings wurden Nazi-Schwerverbrecher angeklagt, wenn ein Bekanntwerden der Stasi-Strafvereitlung großen Ansehensverlust des antifaschistischen Staats zur Folge gehabt hätte...Parallel zum Ausschwitz-Prozess verurteilte das Bezirksgericht Erfurt den SS-Mann Hans Anhalt, der sich selbst als „rechte Hand“ des Lagerarztes Mengele bezeichnet hatte, zu le-benslangem Zuchthaus. Den Lagerarzt Horst Fischer, der in Ausschwitz 75.000 Verschleppte selektiert, d.h. ins Gas geschickt hatte, verurteilte das Oberste Gericht am 25. März 1966 zum Tode...Die genannten Veröffentlichungen lassen die Einschätzung zu, dass die Verfolgung oder Nichtverfolgung schwerer Nazi-Verbrechen in der DDR von Zufälligkeiten abhängt, von staatspolitischen Erwägungen, fast immer als Reaktion auf bundesrepublikanische Entwick-lungen. In manchen Fällen bleibt das sonst von der Staatsräson bestimmte Verhalten der Staatssicherheit jedoch rätselhaft. Zum Beispiel im prominentesten Fall behördlicher Straf-vereitlung, dem des mutmaßlichen Mörders Ernst Thälmanns, zumal der in Buchenwald um-gebrachte Kommunistenführer so etwas wie der Nationalheilige der DDR war. Die bundes-deutsche Justiz mühte sich ab mit dem Verfahren gegen den Gewerbelehrer Wolfgang Otto, der nach langem Hin und Her 1989 schließlich freigesprochen wurde, was der DDR in einer regelrechten Propagandakampagne zum Beleg für den Unwillen der Bundesrepublik diente, Nazi-Mörder ihrer gerechten Strafe zuzuführen. Wie erst nach Mauerfall und Öffnung der Ar-chive offenbar wurde, hatte die Stasi seit Jahrzehnten den nahe Osnabrück unter falschem Namen lebenden Hauptverdächtigen, SS-Obersturmführer Erich Gust ausgemacht, der seiner-zeit die Erschießung befehligt hatte. Erich Mielke ließ sich in regelmäßigem Abstand berich-ten, dass Gust noch lebte und weiterhin sein Prominentenlokal in Melle betrieb, unternahm jedoch nichts. Bevor die neue gesamtdeutsche Justiz Gust/Giese anklagen konnte, starb er...Fazit.. Wenn die Verfolgungsbereitschaft uns, die wir heute das Nachkriegsgeschehen mit 50/60 Jahren, also zwei Generationen Abstand betrachten, sollten wir berücksichtigen, dass grund-legende Erkenntnisse heutiger Zeit den damaligen Akteuren nicht in den Sinn kommen konn-ten: wie vollständig das deutsche Volk mit dem Nazi-System identifiziert und wie groß die Zahl der Täter war. Der Holocaust-Forscher Raul Hilberg schätzte sie 1961 auf rund 500.000, man muss heute wohl von der dreifachen Zahl ausgehen. Erschreckende Berichte dokumen-tieren, dass Häftlinge, die von den Todesmärschen der letzten Kriegswochen zu fliehen ver-suchten, von der Zivilbevölkerung nicht geschützt oder versorgt, sondern ergriffen und ihren Häschern ausgeliefert, sehr oft auch erschlagen wurden. Und erst Studien der letzten Jahre zeigen, wie die Volksgemeinschaft auch nach dem Krieg fortexistierte und sich nur langsam von den Idealen jener zwölf Jahre löste...Sowjetische Militärgerichte haben in den drei Nachkriegsjahren 17.175 Personen verurteilt, wie viele Urteile es zusätzlich in der Sowjetunion gegeben hat, ist unbekannt. Die Zentral-stelle in Ludwigsburg schätzt, dass es noch mehr als 20.000 waren. Von amerikanischen Mi-litärgerichten wurden 1.517 Personen verurteilt, davon 324 zum Tode, Polen hat 5.385 verur-teilt, Belgien, Dänemark, Luxemburg, Holland und Norwegen zusammen rund 500, davon 61 zum Tode...Zusammen mit den Verurteilungen beider deutscher Staaten wurden wegen NS-Verbrechen rund 60.000 Menschen verurteilt, davon mindestens 1.000 zur Todesstrafe. Das mag nur ein Bruchteil der tatsächlichen Verbrecher gewesen sein, ist aber doch eine erkleckliche Anzahl. Ein rundes Drittel haben die beiden deutschen Staaten dazu beigetragen. Ohne den System-konflikt – soviel ist sicher – wären es sehr viel weniger gewesen. Denn in beiden deutschen Staaten gab es Kräfte, die das alles am liebsten unter den Teppich kehren und möglichst schnell ihren Frieden mit den Tätern machen wollten. In einem von Anfang an vereinten Deutschland wäre die Strafverfolgung ab 1950 vermutlich vollständig eingestellt worden...Halten wir fest: Die Rechtsprechung der DDR in NS-Sachen war besser, als ihr gemeinhin nachgesagt wird. Allerdings war das Ergebnis der NS-Verfolgung in der DDR kaum anders als das der Bundesrepublik, wenn auch die Nuancen der Urteile und ihre Diktion sich deutlich unterschieden...Der größte Unterschied zwischen beiden deutschen Staaten bestand darin, dass, was die Bun-desrepublik offensichtlich und augenscheinlich besten Gewissens betrieb, die DDR unter gro-ßer Geheimhaltung und offenbar mit schlechtem Gewissen tat. Die DDR hat sich Verdienste um die Aufarbeitung der NS-Verbrechen erworben, aber weniger auf ihrem Territorium, als vielmehr in Westdeutschland, und auch dort – siehe den Thälmann-Mord – höchst selektiv..Die zahlreichen Veröffentlichungen neuerer Zeit zur Nichtverfolgung der Nazi-Verbrechen in der DDR widerlegen gründlich den Anspruch des Arbeiter- und Bauernstaates, der morali-schere Staat gewesen zu sein. Und diesen Anspruch und seine schwankende Basis müssen sich die Verteidiger der DDR-Position, der jüngst verstorbene Günther Wieland und die MfS-Beschäftigten Dieter Skiba und Wolfgang Schmidt, vorhalten lassen. Die erwähnten Studien belegen aufs Neue, dass die Forderung nach moralischer Machtausübung eine utopische ist, aber moralischer ist allemal der Staat, in dem man diesen Tatbestand aussprechen kann, ohne die Freiheit zu verlieren....